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19.12.2015
Abgasskandal: Showdown in Amerika – Staranwalt für Volkswagen
20.12.2015

Haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weihnachtsgeld?

19.12.2015

Fast jeder zweite Arbeitnehmer in Deutschland erhält zum Ende des Jahres ein „Weihnachtsgeld“. Die Summen können dabei stark variieren. Das hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab (Branche, Standort etc.). Wichtig ist vor allem, was in Ihrem Arbeitsvertrag geregelt ist. Dieses Jahr erhalten über 70 Prozent aller Angestellten eines Unternehmens, das an tarifvertragliche Vereinbarungen gebunden ist, die entsprechende Sonderzahlung. Bei allen anderen sind es immerhin noch knapp über 40 Prozent. Doch heißt das im Umkehrschluss auch, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Zahlung haben? Die Kanzlei Mingers & Kreuzer verschafft einen Überblick.
Was gibt das Gesetz her?
 
Zunächst einmal gibt es in der Bundesrepublik keine gesetzliche Grundlage, aus der sich explizit ein Anspruch herleiten würde. Ein solcher kann sich aber –wie schon eingangs erwähnt- aus einem Tarifvertrag, Ihrem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, eine Sonderzahlung aus einer betrieblichen Übung abzuleiten. Dafür müssten Sie vom Ihren Arbeitgeber mindestens drei Mal in Folge ohne irgendeinen Vorbehalt Zuwendungen erhalten haben. Eine betriebliche Übung kann aber auch verhindert werden. Das wäre dann der Fall, wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen bei jeder Sonderzahlung schriftlich erklärt, dass es sich nur um eine einmalige Zuwendung handele. In speziellen Fällen ist es sogar möglich, einen Anspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz herzuleiten. Dazu müsste eine ungleiche Behandlung innerhalb desselben Unternehmens bewiesen werden.
 
Kann der Arbeitgeber nach Ankündigung eine Zahlung auch verweigern oder kürzen?
 
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit eines so genannten Freiwilligkeitsvorbehalts, der einen Anspruch gar nicht erst zur Geltung kommen lassen soll. Dieser Vorbehalt muss aber durch den Arbeitgeber in Ihrem Vertrag ausdrücklich fixiert sein. Hieran fehlt es aber nicht selten. Wird Ihnen im Arbeitsvertrag auf der einen Seite ein Anspruch gewährt und auf der anderen Seite ein Rechtsanspruch versagt, wäre das Vorgehen unwirksam. Gleiches gilt für einen Widerrufsvorbehalt. Dessen Voraussetzungen sind noch einmal deutlich strenger. So müssen zum Beispiel entsprechende Gründe dargelegt werden.
 
Wie hoch ist in der Regel das Weihnachtsgeld? Darf innerhalb eines Unternehmens unterschiedlich viel gezahlt werden?
 
Eine pauschale Aussage über die Höhe können wir natürlich nicht machen. Das hängt insbesondere davon ab, in welcher Branche man tätig ist. So bekommen Angestellte in der Süßwaren-,Chemie- oder Druckindustrie bis zu 100 Prozent des monatlichen Salärs. Regelmäßig ist die Höhe dabei in dem entsprechenden Vertrag geregelt. Neben einem Pauschalbetrag wird oft ein prozentualer Anteil des Monatseinkommens gezahlt. Darüber hinaus kann Ihr Arbeitgeber unter Umständen auch jedes Jahr neu entscheiden, wie hoch die Zuwendung sein soll. Jedenfalls ist klar, dass Sie einen Anspruch haben.
 
Einen Arbeitnehmer ohne Grund von den Zahlungen auszunehmen, würde hingegen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen. Unter gewissen Voraussetzungen ist aber auch das ausnahmsweise möglich. So können Arbeitnehmer mit höherem Salär oder leistungsabhängigen Verträgen von den Zahlungen ausgenommen werden. Möglich ist es auch, etwaige Sonderzahlungen von einer gewissen Dauer der Unternehmenszugehörigkeit abhängig zu machen. Teilzeitkräfte und Minijobber erhalten nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz anteilig ein Weihnachtsgeld, wobei eine Geringfügigkeitsgrenze natürlich nicht überschritten werden darf.
 
Fazit!
 
Sind Sie der Meinung, dass Ihnen ein Weihnachtsgeld zusteht und Ihr Arbeitgeber dieses verweigert, dann können wir mit unserer Expertise helfen. In einem kostenlosen Erstgespräch prüfen wir umfassend Ihre Sachlage und besprechen dann das weitere Vorgehen. Nicht selten ist die Anspruchslage durchaus komplex. Aus diesem Grund können Sie uns bei Fragen telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Kontaktformular erreichen. Weitere Informationen rund um das Arbeitsrecht finden Sie auch in unserer Rubrik.

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