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Habe ich auch nach Corona einen Anspruch auf Home-Office?

20.05.2021
20.5.21

Die Inzidenzen sinken langsam und die Geltungslaufzeit der Corona-Schutzvorschriften läuft in absehbarer Zukunft aus. Schon bald könnte der Alltag zurückkehren: sowohl privat als auch beruflich. Doch das muss nicht jedem gefallen. Kann mich mein Arbeitgeber wieder ins Büro zitieren oder habe ich einen Anspruch darauf, auch weiterhin im Home-Office zu arbeiten?

Vereinbarung über Home-Office entscheidend!

Ob der Arbeitnehmer weiterhin von zuhause aus arbeiten darf, kommt darauf an, was mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Das hängt maßgeblich davon ab, ob eine befristete oder unbefristete Home-Office-Vereinbarung getroffen wurde.

Der Arbeitnehmer hat zumindest dann keinen Anspruch auf Home-Office, wenn er von selbst oder auf Anforderung des Arbeitgebers freiwillig wieder in den Betrieb zurückkehrt. Dabei ist anzunehmen, dass die Home-Office-Vereinbarung einvernehmlich wieder aufgehoben wurde.

Was gilt bei einer befristeten Home-Office-Vereinbarung?

Die Vereinbarung, von zuhause aus zu arbeiten, kann zeitlich befristet worden sein. Dabei reicht eine mündliche Erklärung aus, dass die Vereinbarung gelte, bis Corona vorbei ist. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass die Befristung gerechtfertigt ist. Andernfalls gilt sie auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Wann eine Befristung gerechtfertigt und damit wirksam ist, ist aufgrund bislang fehlender Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Sie ist allerdings dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber die Gewährung von Home-Office ausdrücklich auf die Corona-Arbeitsschutzverordnung oder das Infektionsschutzgesetz stützt. Denn mit Ablauf der Gültigkeit der Regelungen entfällt auch der Anspruch des Arbeitnehmers, von zuhause aus zu arbeiten.
Eine Befristung ohne nähere Begründung dürfte unwirksam sein.

Zeitlich unbefristet – Kann mich der Arbeitgeber wieder ins Büro zitieren?

Die Vereinbarung, aus dem Home-Office zu arbeiten, kann auch unbefristet erfolgen. Fraglich ist, wie der Arbeitgeber diese einseitig abändern kann.

Man könnte zum einen an einen Widerruf der Vereinbarung denken. Dafür muss aber ein Widerrufsgrund vorliegen. Dass Corona vorbei sei, hält sehr wahrscheinlich dem Transparenzgebot nicht stand. Möglicherweise nur dann, wenn die Corona-Krise als Notlage angesehen wird und ein Widerrufsrecht sui generis darstellt. Mit anderen Worten: was in der Notlage eingeräumt wurde, kann nach Wegfall der Notlage auch wieder entzogen werden. Hierzu fehlt es jedoch bislang an Gerichtsentscheidungen.

Unbefristete Vereinbarung – Hat der Arbeitgeber hier ein Direktionsrecht?

Man könnte andererseits auch an eine einseitige Weisung des Arbeitgebers im Rahmen seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO denken. Das ist jedoch bei einer dauerhaften Vertragsänderung des Arbeitsorts ins Home-Office wegen des vertraglichen Vorrangs nicht mehr möglich. Doch selbst wenn eine solche Vertragsänderung nicht vereinbart wurde, verspricht eine einseitige Weisung keinen Erfolg. Denn im Rahmen des Direktionsrecht wird stets eine Billigkeitserwägung vorgenommen. In den allermeisten Fällen fällt diese zugunsten des Arbeitnehmers aus.

Das Home-Office bringt für viele Arbeitnehmer erhebliche Vorteile mit sich. Zum Beispiel werden durch das Entfallen der Fahrt ins Büro erhebliche Kosten und Zeit gespart. Der Arbeitgeber muss hier gute betriebliche Gründe vorlegen, um die einseitige Abänderung der Regelung rechtfertigen zu können.

Sie haben weitere Fragen? Kanzlei Mingers ist für Sie da!

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!
 

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