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Urteil des OLG Stuttgart – Ansprüche gegen Volkswagen nicht verjährt!

25.05.2021
25.5.21

Gute Nachrichten für Geschädigte: Schadensersatzansprüche im VW-Abgasskandal sind nicht verjährt. Näheres dazu erfahren Sie hier im Folgenden!

Haftung der Volkswagen AG – Schadensersatzansprüche weiterhin durchsetzbar?

Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Schadensersatzansprüche im VW-Abgasskandal nicht verjährt sind. VW haftet im Falle eines Direktkaufs bei der Volkswagen AG gemäß § 852 BGB auf Schadensersatz.

Das LG Nürnberg-Fürth hat sich diesem Urteil angeschlossen. Die Entscheidung betraf hier jedoch ein vom Händler erworbenes Fahrzeug mit einem EA189-Motor. Das Gericht stellte fest, dass, selbst wenn ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB als verjährt erachtet werden sollte, die Haftung der Volkswagen AG dennoch aus § 852 Satz 1 BGB folge.

Klage vor dem OLG Stuttgart – Was wurde entschieden?

Das OLG Stuttgart hat das Urteil des LG Nürnberg-Fürth bestätigt.
In dem vorliegenden Fall wurde die Klage im Jahr 2020 eingereicht. Der Geschädigte hatte ein Auto mit Motor des Typs EA189 erworben. Dabei gab es zuvor keine verjährungshemmenden Maßnahmen. Insbesondere hatte sich der Kläger nicht an der VW-Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig beteiligt. Die Volkswagen AG erhob die Einrede der Verjährung.

Zwar sah das OLG Stuttgart die Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung als bereits verjährt an. Dennoch hafte die Volkswagen AG vollumfänglich wegen Schadensersatz aus § 852 Satz 1 BGB. Der Anspruch besteht in der genau gleichen Höhe wie die verjährte Forderung nach § 826 BGB.
Das Gericht stellte darüber fest, dass § 852 BGB auch dann anwendbar ist, wenn geschädigte Autobesitzer das Fahrzeug nicht direkt von VW, sondern über einen Händler erworben haben.

Sie sind auch Betroffene*r des VW-Abgasskandals?

Wer ebenfalls vom VW-Abgasskandal betroffen ist und noch nicht geklagt hat, sollte jetzt nicht länger zögern, die eigenen Ansprüche durchzusetzen.

Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns einfach eine E-mail an Office@mingers.law.

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