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Gute Nachrichten für Bausparer: Urteil erklärt Kündigungsklausel der Badenia für unwirksam!

02.09.2017

Bild: sebra / shutterstock.com
Dem neusten Urteil des Landgerichts Karlsruhe geht hervor, dass die Kündigungsklausel der Bausparkasse Badenia unzulässig ist. Was dieses Urteil aussagt und für weitere Bausparverträge bedeutet, erfahren Sie im Folgenden!

Urteil des LG Karlsruhe – Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung der Bausparer bei Kündigungsklausel

Am gestrigen Tag stand die Bausparkasse Badenia wegen des Vorwurfs einer unwirksamen Kündigungsklausel vor Gericht. Die Vertragsklausel besagt, dass die Badenia bestimmte Verträge nach 15 Jahren kündigen kann.
Nach vorangehender Ankündigung dürfe sie einen Bausparvertrag kündigen, wenn der Kunde nach 15 Jahren die Zuteilungsvoraussetzungen für das Bauspardarlehen noch nicht erfüllt hat oder die Zuteilung nach 15 Jahren noch nicht angenommen hat. Damit ein Kunde die Zuteilungsreife seines Vertrages erreicht, muss er eine vertraglich festgelegte Summe angespart und eine bestimmte Bewertungsziffer erlangt haben. Die Mindestsparleistungen der Bausparkasse liegen bei etwa 40 bis 50 % der Bausparsumme. Im Normalfall wird die Zuteilungsreife nach etwa sieben Jahren erreicht.

Die Aktuelle Lage auf dem Bausparkassenmarkt – Welche Folgen hat die Niedrigzinsphase?

Die Nachfrage von gut informierten Bausparern geht während der momentanen Niedrigzinsphase stark zurück. Stattdessen holen sich viele das Bargeld von anderen Immobilienfinanziern, die weniger verlangen.
Dadurch, dass die Kunden aber mit ihren alten Bausparverträgen weitersparen, kommen die Bausparkassen in finanzielle Bedrängnis. Aus diesem Grund versuchen sie alles um von ihren Altverträge loszukommen. Die Gerichte urteilen immer unterschiedlich.
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) entschied im Februar diesen Jahres, dass die Kündigung von Bausparverträgen auch zehn Jahre nach Zuteilung im Regelfall zulässig sei (AZ: XI ZR 272/16 und XI ZR 185/16). Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass das Darlehen, welches die Kunden der Bausparkasse geben, als voll ausgezahlt gilt, sobald der Vertrag zuteilungsreif ist. Während der Niedrigzinsphase verweigern die Kunden die Rückzahlung des gewährten Darlehens, um kein Minusgeschäft zu machen. Da man Darlehensverträge nach zehn Jahren kündigen kann, haben die Bausparkassen laut des BGH das Recht, den Bausparvertrag zu kündigen und die Darlehenssumme zurückzahlen.
Mehrere Verbraucherzentralen rufen Bausparer dennoch dazu auf, die Kündigungen prüfen zu lassen. Kleine Haken wie die Bonuszinsfälle oder auch Werbeslogans können starke Argumente sein, um gegen eine Kündigung erfolgreich vorzugehen.
Verbraucherzentrale und Bausparer können sich freuen – Das Urteil begründet zudem weitere Prüfungen von Bausparverträgen u.a. auch die der LBS Südwest und Aachener Bausparkasse!
Wir erwarten hier noch einige Urteile mit Signalwirkung im Bereich Bausparen.
+++ #FragMingers zum aktuellen Urteil des LG Karlsruhe: Gute Nachrichten für Bausparer +++

Sollten Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an unsere Experten von Mingers & Kreuzer Rechtsanwälte. Wir ermöglichen Ihnen einen Darlehenswiderruf. Mithilfe eines Kooperationsvertrages mit einem Prozessfinanzierer können Sie Ihren Vertrag ganz ohne Kostenrisiko widerrufen!
Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Näheres zum Widerrufsjoker und unserem Angebot zur Prozessfinanzierung finden Sie im folgenden Video

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