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Versicherungsnehmer, die eine Lebensversicherung besitzen, erhalten jährlich die sogenannte Standmitteilung. Unter anderem ist darin auch immer der aktuelle Rückkaufswert der Versicherung enthalten.
Dies scheint zunächst uninteressant, nicht jedoch dann, wenn man über eine Kündigung oder einen Verkauf nachdenkt. Denn genau dann ist es wichtig zu wissen, wie viel die eigene Lebensversicherung eigentlich wert ist.
Besonders am Anfang scheint die Antwort auf die Frage nach dem Wert wirklich ernüchternd. In den meisten Fällen ist liegen die gezahlten Beiträge weit über dem angegebenen Rückkaufswert. Aufgrund von Provisionen für den Versicherungsvertreter, sowie anderen Verwaltungskosten von circa zwei Prozent pro Jahr, kommt es zu dieser Differenz. Ein weiterer Grund dafür ist der sogenannte Schlussüberschuss, der lediglich dann gezahlt wird, wenn der Versicherte die Lebensversicherung bis zum Ende der abgemachten Vertragslaufzeit laufen lässt.
Für sämtliche Verträge einer Kapitallebensversicherung, die ab dem Jahr 2008 abgeschlossen wurden, hat der Gesetzgeber eine andere Regelung festgelegt. Das Versicherungsgesetz ($ 169 Abs. 3 VVG) besagt, dass der Rückkaufswert dem Deckungskapital zu entsprechen hat. Klartext: Dies umfasst den Sparanteil der Beiträge, von dem Verwaltungskosten- Abschluss-, und Versicherungsgebühren abgezogen werden), die Zinsen und und die Überschussbeteiligungen. Sinn des Ganzen ist es, dass dieses Kapital am Ende der Laufzeit als Versicherungssumme ausbezahlt werden kann.
Nach der alten Regelung startet jede Lebensversicherung eigentlich mit einem negativen Guthaben, da erst die Abschlusskosten getilgt werden müssen. Daher war der Rückkaufswert ursprünglich bei null, sofern man vor der gänzlichen Tilgung der Abschlusskosten gekündigt hat. Dies hat der Gesetzgeber dann für die Verträge ab 2008 über Bord geworfen. Ab dem Zeitpunkt steht jedem Policebesitzer ein Mindestrückkaufswert zu, wenn er vor Vertragsende kündigt. Dieser entspricht im Mindesten dem Deckungskapital, was sich daraus zusammensetzt, dass sich die Vertriebskosten, sowie die Abschlusskosten zu gleichen Teilen auf die ersten fünf Jahre verteilen. Dies ist die sogenannte Zillmerung. Ein Stornoabschlag ist nur dann zu berechnen, wenn er als angemessen gilt und vorher vereinbart wurde.
Besonders für die Policen zwischen 1994 bis 2007 entschied der Bundesgerichtshof in mehreren Urteilen die Berechnung zum Rückkaufswert (u.a. BGH-Urteil vom 12.10.2005, IV ZR 162/03; vom 25.07.2012, IV ZR 201/10 sowie vom 11.09.2013, IV ZR 17/13). Demnach muss der Mindestrückkaufswert mind. die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals betragen.
Im Klartext: Die Berechnung des Rückkaufswert darf Verwaltungskosten berücksichtigen und sie entsprechend abziehen. Davon ausgeschlossen sind allerdings hohe Abschlusskosten! Dies gilt für Verträge, die bereits gekündigt wurden oder beitragsfrei gestellt worden sind.
Zahlreiche Klauseln in Verträgen der Renten und Lebensversicherung wurden zudem gerichtlich für unwirksam erklärt. Darunter fällt bspw. der sog. Stornoabzug im Kündigungsfall: Eine zusätzliche Gebühr darf also in diesem Fall des Vertragsabbruchs nicht abgezogen werden.
Übrigens: Hat Ihre Renten- oder Lebensversicherung zu viel Geld einbehalten, haben Betroffene die Möglichkeit binnen drei Jahren nach Kündigung der Police Erstattung von der Versicherungsgesellschaft zu fordern.
Gemäß § 169 Abs. 4 VVG bedingt den Rückkaufswert bei fondsgebundenen Lebensversicherungen seit 2008 der Zeitwert Ihrer Police. Das heißt: Maßgeblich ist hier der Anteilswert Ihrer Fonds. Die Abschluss- sowie Vertriebskosten sind im Falle von Fondspolicen auf die ersten fünf Jahre aufzuteilen.
Laut BGH-Urteil von 2007 (vgl. IV ZR 321/05 vom 26.09.2007) wurde auch hier eine Korrektur der Berechnung des Rückkaufswertes vorgenommen. Für Verträge zwischen 1994 und 2007 gilt demnach als Rückkaufswert mind. die Hälfte des Fondsguthabens. Auch hier ist der Abzug von Verwaltungskosten legitim, jedoch nicht das Einbehalten von Abschlusskosten. Dies sind sog. ungezillmerte Fondsguthaben.
Sie haben eine Lebensversicherung zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen?
Dann ist möglicherweise auch Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft oder unzulänglich gemäß gesetzlicher Vorgaben. Sie haben dann die Möglichkeit Ihr Widerrufsrecht zu nutzen und das ist bis zum heutigen Tage möglich!
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