Das Europäische Gericht (EuG) hat bestätigt, dass der Geschmacksmusterschutz für einen speziellen LEGO-Spielbaustein in der gesamten EU erhalten bleibt. Die Klage gegen diesen Schutz wurde von Delta Sport Handelskontor eingereicht. Das Urteil vom 24.01.2024 bestätigt die Gültigkeit des Geschmacksmusterschutzes für den LEGO-Baustein, der seit 2010 in der EU geschützt ist. Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten EU-weit.
Im Jahr 2019 erklärte das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag der deutschen Gesellschaft Delta Sport Handelskontor den Schutz des LEGO-Bausteins für nichtig. Das EUIPO argumentierte, dass sämtliche Merkmale des LEGO-Steins ausschließlich durch seine technische Funktion bedingt seien, nämlich den Zusammenbau mit anderen Bausteinen zu ermöglichen.
Im Jahr 2021 hob das Gericht diese Entscheidung auf. Das EUIPO traf daraufhin eine neue Entscheidung, die den Antrag von Delta Sport auf Nichtigerklärung ablehnte. Es begründete dies damit, dass für diesen LEGO-Stein eine spezifische Ausnahme im Unionsrecht gelte, die den Schutz modularer Systeme erlaube (Verordnung (EG) Nr. 6/2002).Im Jahr 2022 erhob Delta Sport Klage beim Gericht, um die neue Entscheidung des EUIPO aufzuheben.
Das EuG wies jedoch die Klage ab!
Das EuG erklärte, dass ein Geschmacksmuster nur dann für nichtig erklärt werden könne, wenn sämtliche seiner Merkmale vom Schutz ausgeschlossen seien. In diesem Fall bezogen sich einige Einwände von Delta Sport lediglich auf ein einzelnes Merkmal, das vom EUIPO berücksichtigt wurde, und waren daher irrelevant.
Das Gericht stellte zudem fest, dass Delta Sport (die die Beweislast trug) keine Nachweise erbracht habe, die belegen, dass Lego nicht die Ausnahme zum Schutz modularer Systeme geltend machen könne. Insbesondere hätte Delta Sport nachweisen müssen, dass der Baustein nicht die Kriterien der Neuheit und Eigenart erfüllt.
Gegen die Gerichtsentscheidung kann innerhalb von zwei Monaten und zehn Tagen nach Zustellung ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingelegt werden. Die Zulassung des Rechtsmittels ist erforderlich.
Hintergrund: Die Schutzfähigkeit von Lego-Bausteinen in Bezug auf Geschmacksmuster-, Design-, Urheber- und Markenrecht wird oft rechtlich diskutiert und führt zu Gerichtsverfahren. Der dänische Hersteller geht besonders vehement gegen mutmaßliche Konkurrenten vor, insbesondere gegen kleine Händler, die solche Konkurrenzprodukte vertreiben.
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