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01.04.2016
Abgasskandal: Scheitert VW bei der Nachrüstung vom Passat?
04.04.2016

Gericht bestätigt Beitrag der Rundfunkgebühr– Dennoch Befreiung möglich?

03.04.2016

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hält den Rundfunkbeitrag in seiner Höhe von 17,50 Euro für rechtens. Damit gilt auch 2016, dass jeder zahlen muss- und zwar unabhängig davon, ob man Rundfunk und/oder Fernsehen nutzt oder nicht. Laut der Ansicht der Richter handelt sich um einen unverzichtbaren Bestandteil der öffentlichen Meinungsbildung.
 
Was hat sich seit 2013 geändert?
 
Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder hat dazu geführt, dass seit dem 01. Januar 2013 jede Wohnung einen einheitlichen Beitrag in Höhe von 17,50 Euro zahlen muss. Damit waren die Zeiten vorbei, in denen die so genannte „GEZ-Gebühr“ nur dann gezahlt werden musste, wenn ein entsprechendes Rundfunkgerät zu Hause genutzt wurde. Gleiches gilt für die unzähligen Überraschungsbesuche, die sicherstellen sollten, dass Nichtzahler auch wirklich kein entsprechendes Gerät in Besitz hatten. Grund dafür sei, dass auch mit einem PC oder einem Handy ein Empfang möglich wäre und alleine die Möglichkeit desgleichen für eine Rechtfertigung der Erhebung des Beitrags ausreichend sei. Wer also den Beitrag zahlt und nicht auf Empfang geht, ist quasi selbst schuld. Eine Diskussion über die Höhe kann hier dahingestellt bleiben.
 
Wann kommt eine Befreiung in Betracht?
 
Eine Befreiung des Rundfunkbeitrags 2016 sowie den kommenden Jahren ist nur in speziellen Fällen möglich:
 

  • ALG II- und Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Blinde, Gehörlose sowie Taubblinde (bei Nachweis eines Hörschadens oder eines Sehverlustes von über 60 Prozent kommt eine anteilige Befreiung in Betracht)
  • Menschen, die eine dauerhafte Schwerbehinderung von mindestens 80 Prozent haben
  • Pflegebedürftige
  • Studenten und Auszubildende, sofern sie BaföG oder Berufsausbildungsbeihilfe erhalten

 
Wie oben bereits erwähnt, bezahlen Familien, Wohngemeinschaften oder nichteheliche Lebensgemeinschaften nur einen Beitrag pro Wohnung. Deshalb sollte man gerade im Rahmen einer WG prüfen, ob nicht mehrere Leute den Beitrag in Höhe von 17,50 Euro zahlen, obwohl dies eigentlich nicht nötig wäre. Beachten Sie aber, dass eine automatische Befreiung für niemanden greift und immer nur auf Antrag verfolgt wird.

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