Ein gemeinschaftliches Testament wird im Falle einer Änderung zum Problempunkt: Beide Ehepartner müssen ihre Zustimmung geben, im Todesfall einer der Erblasser wird es schwer einen Schlusserben zu bestimmen.
Gemeinschaftlich verfasste Testamente lassen am Ende oft Fragen offen, wie das Geschriebene gemeint ist, sofern kein fachkundiger Rat zur Formulierung herangezogen wurde. Wird ein Testament in der Ehe gemeinsam verfasst, stellt sich im Todesfall des einen die Schwierigkeit, dass ein Testament dann nicht einfach abgeändert oder ersetzt werden kann.
Das OLG Bamberg entschied jüngst den Fall eines Ehepaares, das ein gemeinschaftliches Testament aufgesetzt hatte. Dabei setzten sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein — beim Versterben des Letzterben sollten die Kinder das Erbe zugesprochen bekommen. Einige Zeit danach setzten die Eheleute eine maschinenschriftliche Verfügung auf, diese war allerdings unwirksam.
Nachdem die Ehefrau starb, setzte der verbleibende Ehemann ein notarielles Testament auf, in dem nun der Sohn als Alleinerbe eingesetzt wurde. Daraufhin verstarb auch der Erblasser — die übrigen drei Kinder hielten die Alleinerbschaft für unwirksam.
Das Oberlandesgericht entschied nun, dass die nachträglich aufgesetzte Alleinerbschaft unwirksam sei. Der verwitwete Ehemann konnte nach dem Tod seiner Frau nicht den Sohn als Alleinerben nachträglich einsetzen, nachdem er zusammen mit seiner Ehefrau verfügt hatte, dass alle vier Kinder zu gleichen Teilen erben sollten.
Jeder der Vertragspartner ist an die gemeinsame Verfügung bzw. das gemeinschaftliche Testament gebunden! Vor allem wenn es um die Verfügung einer Alleinerbschaft geht und nach Ableben beider erst die Kinder als Schlusserben eingesetzt werden.
Sollte eine gegenseitige Ermächtigung vorliegen, die dem zurückbleibenden Ehepartner die Änderung der Schlusserbeneinsetzung erlaubt, kann eine Änderung des Testaments gültig sein.
Im vorliegenden Fall erhielten alle vier Kinder also nach Urteil des OLG zu gleichen Teilen ihr Erbe.
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