Wer kennt es nicht: Voller Motivation hat man einen Zwei-Jahres-Vertrag im Fitnessstudio unterschrieben, aber nach kurzer Zeit siegt der innere Schweinehund. Der Kündigungsgrund Umzug kommt einigen Karteileichen da zugute — laut einem neuen BGH-Urteil berechtigt der Umzug nun aber nicht mehr zur Vertragskündigung im Fitnessstudio.
Wichtig für viele Fitnessstudios sind Langzeitverträge. Motiviert unterzeichnen viele schnell die bekannten Zwei-Jahres-Verträge, die monatlich günstiger sind, als kurzzeitige Bindungen. In der Regel legt der Vertrag fest, dass bei Umzug ein Sonderkündigungsrecht besteht und einen sofortigen Austritt ermöglicht.
Wer in der Zeit seiner Vertragslaufzeit im Fitnessstudio doch umziehen muss, da dies bei Vertragsabschluss nicht abzusehen war, kommt nach neuestem BGH-Urteil (Az.: XII ZR 62/15) nicht so leicht aus seiner Bindung.
Der Vertragskündigung im Fitnessstudio durch Umzug ist durch höchstrichterlichen Beschluss ein Riegel vorgeschoben worden: Im vorliegenden Fall hatte ein Zeitsoldat nach einjähriger Vertragsbindung eine automatische Verlängerung der Mitgliedschaft in Kauf nehmen müssen, durch seinen Beruf aber wechselnde Wohn- bzw. Stationierungsorte, die weit entfernt von seinem Fitnessstudio lagen.
Nach fristloser Kündigung setzten Fitnessstudio und Zeitsoldat das Problem um ausstehende Mitgliedsbeiträge, die seitens des Fitnessstudio-Betreibers eingefordert werden wollten. In erster Instanz noch erfolglos, erhielt das Fitnessstudio in zweiter Instanz Recht, worauf der Zeitsoldat seinen Fall von Vertragskündigung vor den Bundesgerichtshof brachte.
Bei knapp zehn Millionen Fällen von angestrebter Vertragskündigung in Deutschland ist ein Urteil zum Kündigungsgrund Umzug notwendig und erwartet worden. Das BGH-Urteil kommt Karteileichen natürlich eher nicht entgegen, aber eine Entscheidung steht:
Der Umzug schützt vor Vertragsbindung nicht und gilt nicht als Kündigungsgrund!
Eine fristlose Vertragskündigung im Fitnessstudio — als Dauerschuldverhältnis — ist zwar unter gewissen Punkten möglich, aber nur dann, wenn der Kündigungsgrund nicht im eigenen Verantwortungsbereich des Vertragsunterzeichners liegt. Das bedeutet: Nur eine schwere Erkrankung oder die Schwangerschaft berechtigt zur Vertragskündigung bzw. der Inanspruchnahme des Sonderkündigungsrechtes.
Ein Wohnortwechsel liegt dabei eindeutig im Verantwortungsbereich des Einzelnen — sowohl familien- oder berufsbedingt — da er beeinflussbar ist. Somit ist auch eine Fortführung des des Vertrages zumutbar.
Ein Rückschlag für Karteileichen — aber dennoch kein Grund zu verzagen. Bei Fragen und Problemen mit dem Vertrag im Fitnessstudio wenden Sie sich an uns — Ihrem Anwalt für Vertragsrecht in Jülich und bundesweit! Kontaktieren Sie uns und vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch.
Mehr zur Vertragskündigung im Fitnessstudio gibt’s auch in unserem Video zum Thema auf dem Kanzlei Mingers & Kreuzer Youtube-Channel.
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