Mit der Trennung folgen für viele Ehepartner erst einmal schwierige Fragen: Wer haftet für gemeinsame Darlehensraten oder wer zahlt die Miete beim Auszug des anderen – wir verschaffen Ihnen einen rechtlichen Überblick!
Mit der Eheschließung kommen auch rechtliche Folgen auf die frisch getrauten Eheleute zu. Wenn die Liebe einmal keinen Bestand mehr hat, können diese Rechtsfolgen äußerst wichtig werden.
Ohne die Schließung eines Ehevertrages lebt der größte Teil der verheirateten Paare im Güterstand der Zugewinngemeinschaft — dies ist nach § 1363 BGB geregelt. Beiderseitige Vermögen sind kein gemeinschaftliches Vermögen. Zugewinn innerhalb der Ehe werden im Trennungsfall allerdings ausgeglichen.
Wer haftet bei Schulden den Ehepartners?
Im Güterstand der Zugewinngemeinschaft werden Besitztümer und Anschaffungen demjenigen zugeordnet, der sich auch mitgebracht bzw. von seinem eigenen Einkommen gekauft hat. Sei als Beispiel das Auto genommen: Wird dieses durch Finanzierung gekauft, liegt die Haftung beim Unterzeichner des Finanzierungsvertrages. Der Ehepartner wird hier nicht zur (Mit-)Zahlung verpflichtet.
Wer haftet bei gemeinsamen Miet- oder Darlehensverträgen?
Haben innerhalb der Ehe gemeinsame Unterzeichnungen von Verträgen stattgefunden — beispielsweise einem Miet- oder Darlehensvertrag — so besteht Haftung für beide Ehepartner. Solange nicht ehevertraglich anders geregelt, zahlen also auch im Falle der Trennung beide Seiten Verbindlichkeiten aus Miete oder Darlehen. Auch beim Aus- bzw. Umzug des einen ändert sich die Haftung nicht.
Gemeinsam abgeschlossene Verträge und finanzielle Verbindlichkeiten sind gemäß § 421 BGB, „Gesamtschuldner“, von beiden Seiten zur zahlen. Folgt einer der Ehepartner den Zahlungsverpflichtungen nicht, kann die Bank oder der Vermieter die Gesamtmiete oder Darlehensraten vom anderen Vertragspartner einfordern. Daraufhin besteht eine Zahlungspflicht, selbst dann, wenn bspw. die Wohnung wegen Auszugs nicht mehr genutzt wird.
Wird der Zahlungsaufforderung nachgekommen, besteht gegenüber dem anderen Ehepartner nach § 426 BGB allerdings auch der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung! — Auch Nutzungsentgelte gefordert werden.
Bevor es zur Trennung kommt, sollten Sie einen Anwalt im Ehe- und Familienrecht beauftragen. Dieser kann in einem gemeinsamen Gespräch Fragen zur Zugewinn- und Versorgungsausgleich oder Unterhalt klären oder auf rechtliche Folgen hinweisen. — Auch vor der Eheschließung ist der Gang zum Anwalt ratsam, um Verbindlichkeiten schon vor dem Ende der Liebe vertraglich zu vereinbaren.
In einer kostenlosen Erstberatung helfen wir Ihnen gerne Fragen zum Familienrecht zu klären — Unterhalt oder Zugewinnausgleich sind dann kein zusätzlicher Stress bei einer Trennung. Wenden Sie sich telefonisch oder per Mail schriftlich an uns, wir helfen Ihnen gerne weiter!
Lesen Sie auch unsere weiteren Blogbeiträge zum Thema Unterhalt nach der Trennung oder zum Scheidungsverfahren.
Interessantes zum Scheidungsrecht erfahren Sie auch in unserem Video zum Thema!
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