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Viele Darlehensverträge weisen eine unwirksame Klausel bezüglich der Berücksichtigung Ihrer Sondertilgungsrechte auf: So wird in der Praxis vereinbart, dass bei vorfristiger, vollständiger Rückzahlung des Kredits Sondertilgungsrechte Ihrerseits bei Berechnung einer anstehenden Vorfälligkeitsentschädigung nicht berechnet werden! Wir klären, wie Sie daraus einen Vorteil für sich herausholen können!
Obwohl es bei Banken und Kreditinstituten Usus ist, müssen Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigungsberechnung berücksichtigt werden. So urteilte nun der XI. Zivilsenat des BGH am 19.01.2016 (AZ XI ZR 388/14). Im vorliegenden Fall teilte eine Sparkasse ein grundpfandrechtlich abgesichertes Darlehen an Verbraucher aus, gewährt den Darlehensnehmern jedoch innerhalb der Zinsfestschreibung Sondertilgungsrechte.
Gemäß verhandeltem Darlehensvertrag, werden zukünftige Sondertilgungsrechte allerdings bei vorzeitiger Vollrückzahlung des Kredites bei der Festsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung nicht berechnet bzw. berücksichtigt!
Per Urteil von Januar 2016 gilt eine Klausel mit genanntem Inhalt als unwirksam! Trotz vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages, kann nicht mehr als Entschädigung für die Bank berechnet werden. Als der tatsächliche „Schaden“, der sich aus der Zinserwartung der Banken und Kreditinstitute zusammensetzt!
Solche Zinserwartungen, die den Schaden für die Banken und Kreditinstitute bewerten und vom Verbraucher letztlich gezahlt werden müssen, werden durch das sog. Sondertilgungsrecht beschränkt. Vereinbarungen zu Sondertilgungsrechten wiederum schützen Darlehensnehmer vor Zahlungen einer Vorfälligkeitsentschädigung. Gleichzeitig begrenzen sie die Rückerstattung seitens der Verbraucher auf die Zahlung offener Valuta.
Der Zivilsenat des BGH argumentierte im Falle der unwirksamen Klauseln zur Nichtberücksichtigung künftiger Sondertilgungsrechte von unangemessener Benachteiligung der Kunden. Die Banken und Kreditinstitute führen durch diese Handhabung einer gedeckte Überkompensation herbei, welche den gesetzlichen Regelungen widerspricht!
Bei Fragen zu Ihrem Darlehensvertrag stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten bezüglich Klauseln und Sonderrechten von uns beraten: Wir prüfen Ihren Darlehensvertrag und schätzen Ihre Erfolgschancen u.a. bei möglichen vorzeitigen Kündigungen. Rufen Sie uns an oder schicken Sie uns entsprechende Unterlagen zur Prüfung an info@mingers-kreuzer.de!
Mehr dazu auf YouTube oder nächste Woche zum Thema: Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften!
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