Einen großen Teil der Erbmasse machen häufig Immobilien aus. Doch wann fällt Erbschaftssteuer an?
Grundsätzlich fällt nur Erbschaftsteuer an, wenn die Freibeträge ausgeschöpft sind. Die Freibeträge hängen von Verwandtschaftsgrad ab. So erben haben Ehepartner beispielsweise einen Freibetrag von bis zu 500.000 Euro und Kinder bis zu 400.000 Euro. Für diesen Betrag fällt dann keine Erbschaftsteuer an. Hinzu kommen noch geringere Freibeträge für den Hausrat oder andere Gegenstände wie Autos. Werden diese Freibeträge nicht überstiegen sind, ist das Erbe steuerfrei. Das Finanzamt muss übrigens trotzdem über die Erbschaftinnerhalb von drei Monate informiert werden.
Wenn beispielsweise ein Kind ein Haus für 350.000 Euro und 150.000 Euro zusätzliches Vermögen erbt, müsste es eigentlich 100.000 Euro versteuern. Handelt es sich allerdings um das Eigenheim der Eltern, kommt der Erbe möglicherweise um die Erbschaftsteuer herum. Dies ist dann der Fall, wenn der Erbe selbst in das Haus einzieht und mindestens für zehn Jahre wohnen bleibt. Diese Regelung gilt für hinterbliebene Ehepartner und Kinder. Zudem gibt es für Kinder allerdings neben der Frist von zehn Jahren die Bedingung, dass die Wohnfläche weniger als 200 Quadratmeter betragen muss.
Der Erblasser muss vor seinem Tod selbst in dem Haus gelebt haben. Dies gilt nicht, wenn dieser schuldlos verhindert war und beispielsweise in ein Pflegeheim untergebracht werden musste. Zieht man dagegen in eine Wohnung, die der Verstorbene zuvor vermietet hat, muss Steuer gezahlt werden, wenn der Freibetrag überstiegen wird.
Diese Voraussetzung ist für einen hinterbliebenen Ehepartner grundsätzlich leicht zu erfüllen, denn dieser wohnt ja im Regelfall bereits in dem Haus. Wenn der Ehepartner in eine kleinere Wohnung ziehen möchte, wird es allerdings problematisch. Für Kinder könnte die Eigennutzung oftmals eine Hürde darstellen. Denn die vererbte Immobilie liegt nicht immer selbst im Lebensmittelpunkt.
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