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Wenn die Liebe vorbei ist: Finanzieller Ausgleich bei einer Trennung!

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Bild: Mirrowind / shutterstock.com
 
Wenn zwei Menschen sich dazu entscheiden getrennte Wege zu gehen, bleiben oftmals nicht nur verletzte Gefühle zurück. Auch die Frage nach den Finanzen und sämtlichen Geldsummen, die während der Beziehung investiert wurden, bleibt vorerst offen. In manchen Fällen kann ein sogenannter finanzieller Ausgleich verlangt werden. Wann das möglich ist, erfahren Sie bei uns.

Unter welchen Umständen kann ein finanzieller Ausgleich stattfinden?

 
Nicht nur nach einer Ehe ist ein finanzieller Ausgleich möglich. Unter gewissen Bedingungen kann ein solcher auch nach einer Beziehung ohne Trauschein vollzogen werden.
Der Fall: Ein Mann wollte vor dem OLG Brandenburg circa 62000 Euro von seiner ehemaligen Partnerin haben. Während ihrer Beziehung lebten die beiden in dem Haus der Partnerin. In dieser Zeit hatte der Mann Möbel und einen Kamin gekauft, sowie andere Investitionen in das Haus und Grundstück gesteckt. Auch den Kauf des gemeinsamen Hundes wollte er sich anrechnen lassen. Das Geld forderte er also nun zurück.
Seine Forderung blieb jedoch ohne Erfolg: Das OLG Brandenburg lehnte sein Anliegen mit folgenden Begründungen ab: Die Investitionen in das Haus geschahen über ein Darlehen, welches die Expartnerin übernommen hatte. Während der Beziehung lebte der Mann mietfrei im Haus der Partnerin und leistete nur einen geringen finanziellen Beitrag zum alltäglichen Zusammenleben. Somit entfällt sein Ausgleichsanspruch. Nur die bereits geleisteten Kreditraten wären anrechenbar.
Generell gilt: Mit in die Beziehung gebrachte Gegenstände gehören auch nach einer Trennung dem Partner, der diese eingebracht hat. Außerdem gibt es ein Verrechnungsverbot für während der Beziehung erbrachte Leistungen. Seien es Unterhalts-/Haushaltsleistungen oder andere Leistungen – im Nachhinein dürfen diese nicht als „geldwerte Leistungen“ deklariert werden, die der ehemalige Partner ausgleichen muss.
 
Falls Sie noch weitere rechtliche Fragen haben, melden Sie sich gerne unter 02461-8081 bei uns und nutzen unsere kostenlose telefonische Ersteinschätzung. Weitere Rechtsnews und interessante Themen finden Sie auf unserem Blog oder dem Youtubekanal der Kanzlei Mingers und Kreuzer.

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