Wer nicht beim Fahren alkoholisiert erwischt wird, dem kann der Führerschein auch nicht entzogen werden – falsch gedacht! Laut eines Gerichtsentscheids kann bei einer grundsätzlich vorliegenden Alkoholkrankheit der Führerschein abgenommen werden. Dafür ist es nicht von Bedeutung, ob man zuvor im alkoholisierten Zustand im Straßenverkehr angehalten wurde.
Dies wurde von dem Verwaltungsgericht Neustadt entschieden. Im vorliegenden Fall fand die Polizei einen stark alkoholisierten Mann bei sich zu Hause vor – auf die äußeren Umstände wurde dabei nicht näher eingegangen. Ein von den Polizeibeamten durchgeführter Alkoholtest ergab einen Promillewert von 2,37. Die zuständige Verkehrsbehörde leitete daraufhin eine sogenannte MPU (eine Medizinisch-Psychologischen Untersuchung) ein, um festzustellen, ob der Mann weiterhin geeignet ist, Auto zu fahren. Dabei wurde eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert. Der Mann soll sich vor dem Alhoholtest wohl eine Woche lang täglich ausschließlich von 0,6l Wodka und 0,5l Radler ernährt haben. Die Behörde entzog ihm umgehend die Fahrerlaubnis.
Dieser versuchte sich durch einen Antrag beim Verwaltungsgericht Neustadt zu wehren. Das Gericht jedoch entschied zugunsten der Behörde. Der Mann sei aufgrund seiner diagnostizierten Krankheit nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug zu führen. Die Tatsache, dass er vor drei Jahren bereits als alkoholkrank befunden wurde, bekräftigte das Urteil.
Die Verkehrsbehörde darf Ihnen somit bei Diagnose einer Alkoholabhängigkeit den Führerschein entziehen. Dafür müssen Sie nicht einmal zuvor alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen haben.
Sollten Sie noch weitere Fragen rund um den Rechtsbereich Verkehrsrecht haben, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer. Wir beraten Sie gerne bei einem Erstgespräch! Kontaktieren Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswegs finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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