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14.10.2016

CETA bekommt ein vorläufiges Okay — Bundesverfassungsgericht stellt Bedingungen

13.10.2016

Bild: John Kehly / shutterstock.com
Nichts ist in der letzten Zeit so heftig diskutiert worden, wie die mögliche Unterzeichnung des Abkommens CETA durch die Bundesregierung. Noch kurz bevor es nun zur Urteilsverkündung kam versuchten Gegner mit Eilanträgen eine Billigung von CETA abzuwenden.
Doch das Bundesverfassungsgericht lehnte diese ab. Auch ohne Stop für CETA zeigen sich Gegner und Befürworter am heutigen Tag zufrieden, denn das Bundesverfassungsgericht stellt Bedingungen — dennoch kann die Bundesregierung das Freihandelsabkommen vorläufig unterzeichnen. Wir informieren Sie zum heutigen Urteil!

EU-Kanada-Gipfel entscheidet: Am 27.Oktober steht oder fällt CETA

Mit dem heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichtes gibt es ein vorläufiges Okay für das Freihandelsabkommen CETA, das zwischen der EU und Kanada geschlossen werden soll. Knapp 200.000 Bürger unterstützten Eilanträge, die das Handelsabkommen stoppen hätten können, die die Richter jedoch ablehnten.
Auf dem EU-Kanada-Gipfel in Brüssel könnte es mit dem Okay durch das BVerfG nun wie geplant zur Unterzeichnung des umstrittenen Abkommens Ende Oktober kommen. Offiziell spricht man u.a. von einer positiven Auswirkung auf das internationale Ansehen der EU durch das Go für CETA.

An das Handelsabkommen zu Kanada sind Bedingungen geknüpft

Trotz der vorläufigen Zustimmung knüpfen die Richter des Bundesverfassungsgerichtes Bedingungen an die Unterzeichnung und das Durchbringen des Handelsabkommens:
# Ein Ausstieg für Deutschland muss möglich sein (lt. Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c)
# Eine Sicherstellung der Anwendung in Teilen: Nur Anwendung findet, was unstreitig in EU-Zuständigkeit liegt
# Keine Anwendung finden Teile des Abkommens, die in die Zuständigkeit der Nationalstaaten fallen (bspw. Seeverkehr, Streitbeteiligung); eine demokratische Rückbindung muss gewährleistet werden
(s. Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. Oktober 2016; Pressestelle des Bundesverfassungsgerichtes, Karlsruhe)
Wenn auch heute eine erste Entscheidung zum europäisch-kanadischen Freihandelsabkommen gefallen ist, heißt das noch keine endgültige Zustimmung. — CETA kann immer noch gestoppt werden! Das Urteil sei nur auf Grundlage dessen, dass bspw. den Beschwerdeführern keine schweren, irreversiblen Nachteile entstehen, getroffen worden.
— Dennoch gilt: CETA ist erst dann beschlossen und ratifiziert, wenn alle Parlamente ihre Zustimmung gegeben haben!

EU-Ministertreffen am 18.Oktober: Grünes Licht trotz viel Kritik?

Wie auch vor dem Urteil durch das BVerfG hagelt es seitens der Opposition Kritik: Franktionschefin der Linken Wagenknecht sieht die Erfüllung der Bedingungen skeptisch. Auch das eingeforderte Sonderkündigungsrecht Deutschlands zeige, welche Skepsis seitens der Richter gegenüber dem Handelsabkommen bestünde.
Von der stellvertretenden CETA-Gegenseite Grimmenstein heißt es, man sehe das Urteil als Teilerfolg. Die gestellten Auflagen seien positiv zu sehen. Das vollständige Ablehnen des Abkommens habe man nicht angenommen.
Aktuelles aus Recht & Gesetz finden Sie laufend auf unserem Blog — oder auf YouTube! Nutzen Sie bei juristischen Angelegenheiten und Streitigkeiten auch unsere kostenlose, telefonische Ersteinschätzung unter 02461 / 8081. Wir sind rund um die Uhr für Sie da!

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