Bild: Rawpixel.com/ shutterstock.com
Die Bonuszahlung ist nicht selten ein heikles Thema auf dem Arbeitsplatz – immer wieder gibt es Streit. Jetzt hat ein Gericht entschieden, dass ein etwaiger Bonusplan Teil des Arbeitsvertrages ist und Arbeitnehmer daher auf Schadensersatz klagen können.
Bleibt die Bonuszahlung aufgrund eines Verschuldens des Arbeitgebers aus, können Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Im Detail geht es um ein Urteil des rheinland-pfälzischen Landesarbeitsgerichts. Demnach könne der Arbeitnehmer einen Bonus dann erhalten, wenn er vorgegebene Ziele erreicht hat, der Chef respektive Arbeitgeber aber keine so genannten Zielvereinbarungsgespräche geführt hat.
Das Gericht hatte sich mit der Klage eines Systemanalytikers zu befassen. Der Angestellte eines Unternehmens, das für den Vertrieb von Logistiksystemen zuständig ist, erhielt monatlich ein Gehalt von 3500 Euro brutto und beteiligte sich zudem an einem auf freiwilliger Basis angebotenen Bonusplan.
Ein solcher bescherte ihm monatlich 567 Euro zusätzlich. Für das Jahr 2014 aber bestand kein Bonusplan, woraufhin der Angestellte fristgerecht kündigte. Sein Arbeitsvertrag endete folglich am 30. Juni 2014. Der Arbeitgeber war der Ansicht, dass er aufgrund des fehlenden Plans für 2014 gar keine Bonuszahlung leisten müsse. So erhielt der Systemanalytiker anstelle der erwarteten 4000 Euro netto nur noch knapp 800 Euro. Daraufhin erhob er Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht- und das mit Erfolg.
Die Richter entschieden, dass der Mann einen Anspruch auf die 4000 Euro habe und es im Zuständigkeitsbereich des Arbeitgebers läge, Zielvereinbarungsgespräche zu führen. Schließlich sei der besagte Bonusplan Bestandteil des Arbeitsvertrages gewesen. Verletzt der Arbeitgeber also Pflichten diesbezüglich, haben Arbeitnehmer schadenersatzrechtliche Ansprüche- und das in Höhe des eigentlich vereinbarten Bonus.
Sollten Sie Fragen rund um die Bonuszahlung oder das Arbeitsrecht insgesamt haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal.
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