Vor der Urlaubszeit stellt sich wieder für viele angehende Fluggäste die Frage nach Ansprüchen gegenüber der Airline: Fluggastentschädigung und wann Ausgleichszahlungen zu erwarten sind, alle Rechte für Verbraucher bei uns.
Gemäß der Fluggastrechte-Verordnung (EG) [Nr. 261/2004] haben Passagiere ab drei Stunden Verspätung, der vollständigen Annullierung ihres Fluges oder bei Streiks — die sog. Beförderungsverweigerung — Anspruch auf Entschädigung. Diese Fluggastentschädigung äußert sich in der pauschalen Ausgleichszahlung, die sich auf bis zu 600 Euro belaufen können.
Grundsätzlich gilt die Fluggastrechteverordnung für Starts und Landungen innerhalb der EU. Bei Flugankünften ist allerdings darauf zu achten, dass die Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat, so ist gewährleistet, dass Fluggäste bei nahezu allen Flügen auf Europäischem Boden Gebrauch von der Fluggastrechteverordnung machen können. Ebenso findet die Fluggast-VO in den Nicht-EU-Ländern Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen Anwendung.
Generell ist zu sagen, dass die zu erwartende Ausgleichszahlung zur Fluggastentschädigung abhängig von der Flugstrecke (bis zum finalen Zielort) ist. In manchen Fällen sind allerdings auch Kürzungen der Ausgleichszahlung von bis zu 50% möglich.
Übersicht: Ausgleichszahlungen für Fluggäste
Entschädigungsansprüche gegenüber der Airline können bis zu drei Jahre nach dem Vertragsschluss noch geltend gemacht werden. Somit gilt jetzt eine Verjährungsfrist bis zum 31.12.2016 für Entschädigungsansprüche aus dem Jahr 2013!
Kann die Fluggesellschaft nachweisen, dass zum Zeitpunkt der Entschädigungsansprüche ein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat — darunter fallen u.a. Wetterbedingungen oder Naturkatastrophen, Blitzschlag oder Streiks — entfallen Ihre Ansprüche gegenüber der Airline.
Um möglichen Ausgleichszahlungen zu entgehen berufen sich Airlines bei Entschädigungsansprüchen gerne auf außergewöhnliche Umstände, die zur Annullierung eines Fluges oder Verspätungen geführt haben. Fluggästen wird dadurch — obwohl kein außergewöhnlicher Umstand vorgelegen hat — häufig der Anspruch auf Entschädigung und damit Ausgleichszahlungen verwehrt. Auch Kürzungen von Ausgleichszahlungen werden hierbei meist abgelehnt, sodass Fluggäste gänzlich leer ausgehen.
Wir von der Kanzlei Mingers & Kreuzer sind Profis im Reiserecht: Versuchen Sie vergeblich Ansprüche auf Entschädigung gegenüber Ihrer Fluggesellschaft geltend zu machen? Dann kontaktieren Sie uns unter der 02461 / 8081 oder schriftlich per Mail an info@mingers-kreuzer.de zum kostenfreier Ersteinschätzung Ihres individuellen Falles.
Lassen Sie sich von Ihrer Airline nicht mit einem Gutschein vertrösten, wir kämpfen für Ihr Recht und eine angemessene Entschädigung!
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