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Flug verspätet oder ausgefallen: Das sind Ihre Rechte!

10.07.2022
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Aktuell herrscht großes Chaos an deutschen Flughäfen. Die Warteschlangen sind so lang, dass sie sich oftmals durchs ganze Flughafengebäude ziehen. Grund ist zumeist ein Mangel an Mitarbeitern – Dieser ist direkte Folge der Corona-Pandemie. Die Fluggesellschaften und Flughafenbetreiber aber auch der Staat, mussten aufgrund der niedrigen Zahl an Reisenden, ihr Personal deutlich reduzieren.

Was kann vorab getan werden?

Zunächst kann und sollte die Anreise zum Flughafen den aktuellen Bedingungen angepasst werden. Empfohlen wird hier eine Anreise rund 3-4 Stunden vor geplantem Abflug. Sollte es absehbar sein, dass der Flug nicht mehr pünktlich erreicht werden kann, ist es notwendig, die vorherrschenden Umstände zu dokumentieren. Hierbei bieten sich Fotos von den Warteschlangen an. Auch das proaktive Ansprechen von Personal, mit dem Hinweis, dass ein etwaiger Flug verpasst wird, ist ratsam. Hierin sind Obliegenheitspflichten des Passagiers zu sehen.

Welche Entschädigung, wenn der Flug verpasst wurde?

Viele kennen bereits die sogenannte Fluggastrechte-Verordnung auf europäischer Ebene. Diese sieht Ansprüche des Passagiers gegen die jeweilige Fluggesellschaft vor, wenn der Flug mindestens zwei Stunden verspätet ist. Ab einer Verspätung von drei Stunden richtet sich die Höhe der Entschädigung nach der Entfernung des Reiseziels. Bei einer Entfernung von bis zu 1500 Kilometern, beträgt diese 250 Euro. Bei einer Flugstrecke von über 1500 Kilometern, sind sogar 400 Euro oder mehr vorgesehen.

Diese Entschädigungen sind in der aktuellen Situation jedoch nicht einschlägig. Richtiger Anspruchsgegner ist derzeit vielmehr die Bundesrepublik Deutschland, denn diese hat den Sicherheits-Check-In der Bundespolizei zu organisieren. Die privaten Sicherheitskräfte sind „verlängerter Arm“ der Polizei und mit ähnlichen Rechten ausgestattet.

Kommt es somit aufgrund von Personalmangel am Sicherheits-Check-In dazu, dass Sie Ihren Flieger verpassen, dann sind sämtliche dadurch entstehenden Mehrkosten vom Staat zu tragen. Das hatte zuletzt bereits das Oberlandesgericht Frankfurt in einem passenden Urteil bestätigt.

Erstattungsfähig sind beispielsweise die Hotelübernachtungen, neue Tickets und gegebenenfalls sogar die entgangene Urlaubsfreude.

Wir sind für Sie da!

Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law. Wir überprüfen kostenfrei einen etwaigen Anspruch auf Entschädigung!

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