Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen hat im Eilverfahren entschieden, dass ein Landkreis die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes nicht mittels Androhung von Zwangsgeld zu einer Corona-Impfung bewegen darf. Nähere Informationen zur Entscheidung finden Sie im Folgenden!
Im vorliegenden Fall hat die Mitarbeiterin eines Seniorenheimes vor dem OVG Niedersachsen geklagt. Der Landkreis Diepholz hatte erfahren, dass die Frau nicht gegen das Corona-Virus geimpft sei. Daraufhin erließ er eine Anordnung, dass die Mitarbeiterin einen Impfnachweis über eine Erstimpfung innerhalb von 14 Tagen sowie einen Nachweis über eine Zweitimpfung innerhalb von weiteren 42 Tagen beim Gesundheitsamt einzureichen habe. Sollte Sie der Verfügung nicht nachkommen, drohe ihr eine Zwangsgeldzahlung.
Das Verwaltungsgericht (VG) Hannover hatte in erster Instanz entschieden, dass die Androhung von Zwangsgeld nicht zulässig sei. Der Landkreis hat daraufhin gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt.
Das OVG Niedersachsen hat sich nun der Ansicht des VG angeschlossen und der Mitarbeiterin recht gegeben.
Das VG Hannover begründete seine Entscheidung damit, dass die Impfanordnung unter Androhung von Zwangsgeld wegen eines Verstoßes gegen die vom Gesetzgeber geschützte Freiwilligkeit der Impfentscheidung voraussichtlich rechtswidrig sei. Sie sei nicht durch die Anforderungen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht für Gesundheitspersonal nach § 20a Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gedeckt.
Das OVG Niedersachsen hat die Entscheidung des VG bestätigt. Durch die Androhung eines Zwangsgeldes werde die Mitarbeiterin vom Landkreis mittelbar dazu verpflichtet, sich innerhalb der vorgegebenen Frist zweimal impfen zu lassen. Dafür gäbe es jedoch keine rechtliche Grundlage.
Laut OVG könne auch die einrichtungsbezogene Impfpflicht keine zwangsweise Durchsetzung begründen. Denn die Regelung stelle den Betroffenen vor die Wahl, entweder die bisherige berufliche Tätigkeit aufzugeben oder in die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität durch die Impfung einzuwilligen.
Das Gesundheitsamt habe lediglich die Möglichkeit, im Falle des fehlendes Impfnachweises ein sofort vollziehbares Betretungs- oder Tätigkeitsverbot auszusprechen. Sinn und Zweck der Regelung sei der zeitnahe und effektive Schutz von äußerst vulnerablen Personengruppen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus. Eine Zwangsgeldandrohung sei allerdings rechtswidrig.
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