Auch in diesem Sommer klettern die Temperaturen wieder auf über 35 Grad. Damit der Arbeitsplatz nicht zur Sauna wird, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit seiner Mitarbeiter zu schützen.
Ab welcher Raumtemperatur was gilt und wann der Chef hitzefrei geben muss erfahren Sie im Folgenden!
Nach § 618 BGB ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu schützen. Näheres regelt die Arbeitsstättenverordnung. Demnach müssen Arbeitsräume, sofern aus betriebstechnischer Sicht keine hohe Raumtemperatur notwendig ist, während der Nutzungsdauer unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der physischen Belastungen der Beschäftigten eine der Gesundheit zuträgliche Raumtemperatur haben.
Die zuträgliche Raumtemperatur wird in der Richtlinie Arbeitstättenregel ASR A3.5 in vier Stufen definiert: bis zu 26 Grad Celsius, von 26 bis 30 Grad, von 30 bis 35 Grad und über 35 Grad Celsius. Für die Beurteilung der zulässigen Raumtemperatur ist die Lufttemperatur am Arbeitsplatz maßgeblich. Besonderheiten gelten für Arbeitsplätze mit hoher Luftfeuchtigkeit, starkem Luftzug oder Wärmestrahlen.
Grundsätzlich soll die Raumtemperatur nicht über 26 Grad liegen. Sobald der Wert überschritten wird, soll der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen. Diese können etwa eine effektive Steuerung des Sonnenschutzes oder Lüftungseinrichtung, Nutzung von Gleitzeitregelungen oder die Bereitstellung von Getränken wie Wasser sein.
Das Arbeiten ab einer Raumtemperatur von 26 Grad kann bereits zu Gesundheitsschäden führen, wenn etwa schwere körperliche Arbeit zu verrichten ist, besondere Arbeits- oder Schutzbekleidung getragen werden muss, die wenig Wärme abgibt, oder hinsichtlich erhöhter Lufttemperatur gesundheitlich gefährdete und besonders schutzbedürftige Beschäftigte tätig sind. Dazu zählen zum Beispiel Jugendliche, Ältere, Schwangere sowie stillende Mütter.
Der Arbeitgeber hat in dem Fall besondere Schutzmaßnahmen zu ergreifen: Er kann diese Person beispielsweise in einen kühleren Raum umsetzen oder von zuhause aus arbeiten lassen.
Überschreitet die Raumtemperatur 35 Grad Celsius, ist nach Arbeitsstättenregel ASR A3.5 der Arbeitsplatz nicht als Arbeitsraum geeignet, wenn der Arbeitgeber keine technischen oder organisatorischen Maßnahmen zur Verfügung stellt. Das können etwa Luftduschen, Wasserschleier, Entwärmungsphasen oder auch Hitzeschutzkleidung sein.
Verfügt der Arbeitgeber nicht über solche Mittel, so bleibt ihm nichts anderes übrig, als seine Mitarbeiter nach Hause zu schicken. Bei Verstoß droht dem Arbeitgeber ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 €.
Im umgekehrten Fall ist jedoch umstritten, ob der Arbeitnehmer sich selbst hitzefrei geben kann. Kein Arbeitnehmer ist verpflichtet, für die Arbeit seine Gesundheit zu riskieren. Wenn der Arbeitgeber also gegen seine Pflichten verstößt und damit die Gesundheit seines Mitarbeiters gefährdet, so könnte diesem ein Zurückbehaltungsrecht seiner Arbeitsleistung zustehen. In dem Fall könnte der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte verlassen.
Für weitere Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.
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