Fitnessstudios mussten coronabedingt über einen längeren Zeitraum schließen. Anschließend haben sie aber die Vertragslaufzeit um die Schließungsmonate verlängert. Das LG Würzburg hat nun entschieden, dass dies nicht zulässig ist. Nähere Informationen zum Urteil finden Sie hier im Folgenden!
Die Verbraucherzentrale des Bundesverbandes (vzbv) hat vor dem Landgericht (LG) Würzburg gegen den Betreiber eines Fitnessstudios geklagt. Der Kunde hatte bei dem beklagten Fitnessstudio fristgerecht gekündigt. Die Sportstätte hat seine Kündigung daraufhin zwar bestätigt. Jedoch hat sie den Kunden darauf hingewiesen, dass wegen der behördlich veranlassten Schließung sich das Vertragsende nach hinten verschiebe. Der Vertrag würde dabei um die Monate, die der Betrieb wegen des Corona-Lockdowns geschlossen bleiben musste, verlängert.
Die Vertragsverlängerung sei nach Ansicht des Fitnessstudiobetreibers interessengerecht. Nur so könne die ursprünglich vereinbarte Mitgliedsdauer eingehalten werden.
Die klagenden Verbraucherschützer haben das Antwortschreiben als irreführend kritisiert und recht bekommen. Laut Urteil des LG Würzburg von vergangenem Freitag darf der Betreiber den Vertrag nicht um die Zeit der coronabedingten Schließung verlängern.
Das Gericht sieht in dem E-Mail-Anschreiben des Fitnessstudios eine Irreführung des Kunden. Das Schreiben erwecke den Anschein, dass die Vertragsverlängerung verbindlich sei. Der Kunde habe nicht erkennen können, dass es sich hierbei lediglich um die Rechtsansicht des Fitnessstudiobetreibers handelte, die er hätte bestreiten können. Nach Ansicht des LG musste der Kunde somit annehmen, dass sich der Vertrag tatsächlich um die Schließungsmonate verlängere.
Dabei könne die zeitweise Schließung der Sportstätte jedoch nicht zu einer Vertragsanpassung in Form einer Laufzeitverlängerung führen. Beide Vertragsparteien seien während dieses Zeitraums von ihren Leistungspflichten befreit. Laut des LG Würzburg läge somit weder eine Rechtsgrundlage für die Zahlung von Beiträgen während der behördlich angeordneten Schließungsmonate noch für die einseitige Vertragsverlängerung vor.
Zudem sei eine Vertragsverlängerung unbillig. Verbraucher, die das Fitnessstudio etwa wegen eines Umzugs oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nutzen könnten, hätten überhaupt nichts von einer Vertragsverlängerung.
Die Rechtsprechung geht diesbezüglich auseinander. Die Zivilkammer des LG Würzburg widerspricht mit ihrem Urteil der Handelskammer des gleichen Gerichts. Die Handelskammer des LG Würzburg hatte im Oktober 2020 in einem ähnlichen Fall entschieden, dass es sich bei der Vertragsverlängerung um eine zulässige Äußerung einer Rechtsansicht handle.
Die Handelskammer führte weiter aus, dass zudem die Corona-Pandemie zu einer Störung der Geschäftsgrundlage geführt habe, die eine Vertragsanpassung erforderlich mache. Die Vertragsverlängerung sei dabei für den Kunden zumutbar.
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