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EuGH-Generalanwalt – Die wichtigsten Fragen rund um’s Thermofenster!

30.09.2021
30.9.21

Der EuGH befasst sich in drei Klagen gegen VW mit dem Thermofenster. Der EuGH-Generalanwalt Rantos geht dabei präzise auf die von österreichischen Gerichten gestellten Grundsatzfragen ein. Laut seinen Schlussanträgen hätten damit ausgestattete Diesel nicht zugelassen werden dürfen. Was das europaweit für Betroffene des Diesel-Abgasskandal bedeutet, erfahren Sie hier!

Schlussanträge des EuGH-Generalanwalts: Thermofenster ist unzulässig!

In drei Fällen vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht es erneut um die Frage, ob das Thermofenster in Dieselmotoren eine illegale Abschalteinrichtung darstellt. Es handelt es sich dabei um eine in Dieseln verbaute Technik, die anhand der Außentemperatur die Abgasreinigung beeinflusst. Neben VW haben auch folgende andere Hersteller ein solches Thermofenster verbaut: Audi, Seat, Skoda, Daimler und BMW.

Der Generalanwalt am EuGH Athanasios Rantos hat zu dem Thema klare Schlussanträge gestellt. Es handelt sich dabei um eine Art Empfehlung an die Richter. Seiner Ansicht nach ist das Thermofenster eine illegale Abschalteinrichtung im Sinne des EU-Rechts. Darüber hinaus sei ein Verkauf bzw. eine Zulassung für europäische Straßen nicht erlaubt, wenn ein Fahrzeug in Bezug auf Abschalteinrichtungen nicht den unionsrechtlichen Anforderungen entspricht.

Was passiert, wenn der EuGH die Schlussanträge bestätigt?

Damit stehen die Erfolgschancen für betroffene Dieselfahrer sehr gut, gegen VW und weitere Hersteller Schadensersatz zu fordern. Es handelt sich bei den Schlussanträgen noch nicht um ein Urteil. Allerdings schließt sich der EuGH in der Regel der Ansicht seiner Generalanwälte an.
Wenn der EuGH die Schlussanträge bestätigt, müssen Millionen Diesel-Autos vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) zurückgerufen werden.

Das bedeutet im Einzelnen für Sie: Ihr Auto könnte wegen Abgasmanipulationen in die Werkstatt beordert werden. Wird das Thermofenster dabei nicht entfernt, müsste ihr Auto schlimmstenfalls stillgelegt werden. Aber die gute Nachricht lautet: mit einem positiv ausfallenden EuGH-Urteil würden sämtliche Argumente der Autokonzerne um VW, Daimler und BMW zum Thermofenster nicht mehr greifen. Betroffene hätten somit hervorragende Chancen, sich eine Entschädigung für den Betrug zu sichern.

Die drei Fälle vor dem EuGH – Generalanwalt liefert klare Antworten!

Der EuGH beschäftigt sich vorliegend mit drei Klagen aus Österreich, die sich gegen VW richten: es geht um einen im Jahr 2011 erworbenen VW Caddy Maxi Comfortline 4Motion 2.0 TDI und um einen VW Touran Comfortline BMT TDI, der im Jahr 2013 erworben wurde. Im dritten Fall klagt der Käufer eines Diesel-PKW mit EA189-Motor der Euro-Norm 5 – ebenfalls aus dem Jahr 2013 – gegen die Automobilhandelskette Porsche Inter Auto und Volkswagen.

Obwohl es sich um drei Klagen aus Österreich handelt, sind die Schlussanträge des EuGH-Generalananwalts auf alle EU-Länder anwendbar. Rantos geht dabei präzise auf die folgenden, von österreichischen Gerichten gestellten Grundsatzfragen ein:

1. Ist das Thermofenster so gebaut, dass die Abgasreinigung nur zwischen 15 und 33 Grad sowie unter 1.000 Höhenmeter funktioniert?

Rantos geht unzweifelhaft davon aus, dass die Abgasreinigung lediglich zwischen 15 und 33 Grad Außentemperatur einwandfrei funktioniert. Dies sei vor allem in kälteren EU-Ländern wie Österreich und Deutschland ein Problem. Zudem habe die Funktionsfähigkeit bis zu 1.000 Höhenmetern in bergigen Regionen Folgen für Mensch, Tier und Umwelt.

2. Laut Herstelleraussagen ist das Thermofenster notwendig, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen. Stimmt das tatsächlich?

Der EuGH-Generalanwalt widerspricht der Argumentation der Autobauer. Der Schutz des Motors vor Beschädigung oder Unfall könne in jedem Fall vor dem Hintergrund des Umweltschutzes nicht den Einbau eines Thermofensters rechtfertigen.
Rantos betont, dass Systemschutz für die Abgasrückführung keinen Motorschutz bedeutet. Das Gesetz unterscheide zwischen Motorschutz und Schutz von Abgasreinigungssystematiken.

3. Stellt das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung dar?

Rantos hält abschließend fest, dass es sich beim Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Fahrzeuge, die mit dem Thermofenster ausgestattet sind, entsprächen nicht den unionsrechtlichen Anforderungen. Damit müssten theoretisch alle betreffenden Diesel-Fahrzeuge stillgelegt werden.

Sie haben weitere Fragen?

Wenden Sie sich für weitere Fragen an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Wir beraten Sie gerne! Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns eine E-mail an Office@mingers.law.

Weitere Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und auch auf unserem YouTube-Channel. Wir freuen uns, wenn Sie vorbeischauen!

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