Bild: Prostock-studio/ shutterstock.com
Schulen, Kitas, Fitnessstudios, Vereine und und und – sie alle schließen während der Coronakrise die Türen. Nun fragen wir uns: müssen wir die Gebühren weiterhin bezahlen?
Ob Eltern die Kita-Gebühr weiterzahlen müssen, hängt von mehreren Faktoren ab. Deutsche Kindertagesstätte werden von unterschiedlichen Trägern unterhalten – kommunale oder freie, wie etwa kirchliche Träger. Die Gebühr hängt ebenfalls mit den zwischen Trägern und Regierung geschlossenen Verträgen zusammen. Hier kann vertraglich jeweils etwas anders vereinbart worden sein.
Die Frage bleibt teilweise noch offen. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte die Beiträge unter Vorbehalt der Rückforderung überweisen. Dafür ist ein Vermerk im Verwendungszweck oder eine separate Info an den Träger ausreichend.
Hinsichtlich der Spindmiete handelt es sich um Verträge, die zwischen Schüler, vertreten durch die Eltern, und dem Caterer bzw. dem Schließfachvermieter abgeschlossen werden.
Der Mietvertrag über den Schulspind läuft meist pauschal ein ganzes Schuljahr. Selbst wenn er derzeit nicht genutzt werden kann, läuft der Vertrag weiter.
Bezüglich des Schulessens gibt es unterschiedliche Vertragsvarianten. Wird das Essen vorbestellt, so kann bis zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtzeitig abbestellt werden. Wird über ein Guthaben bei Essensteilnahme abgebucht, ist die Lage unproblematisch: kein Essen, kein Geld. Das Guthaben bleibt weiterhin bestehen.
Wird eine Veranstaltung abgesagt, haben Sie Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittspreises. Grund dafür ist, dass der Veranstalter seiner Leistungspflicht nicht nachkommt. Wenden Sie sich im Falle einer Absage an den Veranstalter oder die Vorverkaufsstelle.
Bei einer Dauerkarte sieht die Rechtslage wesentlich schlechter aus. Hier erwirbt man keine einzelne Karte, sondern alle Spiele der Saison für einen Pauschalpreis. Da nun viele Spiele ausfallen, ist zumindest eine Teilerstattung möglich.
Muss das Fitnessstudio schließen, liegt eine Vertragsstörung vor. Der Betreiber kann seinen Vertragspflichten nicht mehr nachkommen. Wenn der Fitnessstudio-Besitzer seine vertraglich vereinbarte Dienstleistung nicht erfüllen kann, müssen Sie eigentlich auch nicht zahlen.
Da es sich allerdings nur um eine zeitweise Vertragsstörung handelt, dürfte hier kein ausreichender Grund für eine außerordentliche Kündigung vorliegen. Nach der Wiedereröffnung des Fitnessstudios können alle Dienstleistungen wieder wie gewohnt in Anspruch genommen werden.
Bedenken Sie bitte: der Betreiber muss seine laufenden Kosten trotz Coronakrise bedienen. Überlegen Sie sich, ob es nicht auch eine andere Lösung gibt, als die Zahlungen einzustellen. Manche Studios schreiben beispielsweise Gutschriften aus, die nach Wiedereröffnung wahrgenommen werden können, oder veranstalten Online-Fitnesskurse.
Es gibt grundsätzlich keine rechtliche Grundlage dafür, die Mitgliedsbeiträge im Falle von abgesagten Trainingseinheiten oder Spielen einzubehalten. Dafür gibt es keine vertraglich festgeschriebene Gegenleistung des Vereins. Bei Mitgliedsbeiträgen handelt es sich um alle mitgliedschaftlichen Pflichten, die ein Vereinsmitglied zur Förderung des Vereinszwecks zu erfüllen hat.
Es kommt darauf an, welche Art von Abonnement oder Vertrag für privaten Musikunterricht vereinbart wurde. Im Falle eines unbefristeten Abonnements gilt grundsätzlich dasselbe wie bei Fitnessstudios.
Wer ein Ticket oder Voucher für mehrere Veranstaltungen hat bzw. Unterrichtsstunden an konkreten Terminen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums nimmt, für den gilt etwas anderes. Hier kommt es darauf an, ob Sie diese in dem vorgegebenen Zeitraum noch einlösen können. Ist dies nicht möglich, haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Rückerstattung für nicht wahrgenommene Termine.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Im folgenden aktuellen Video erklärt Ihnen Rechtsanwalt Markus Mingers, was Eltern arbeitsrechtlich zum Coronavirus wissen müssen.
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