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Corona-Virus: das Wichtigste zur vereinfachten Kurzarbeit!

20.03.2020

Bild: Syda Productions / shutterstock.com
 
Die Corona-Panik wird mit der steigenden Anzahl an Infizierten immer größer. Als Folge dessen geraten immer mehr Unternehmen in eine finanzielle Schieflage, weshalb die Bundesregierung nun die Kurzarbeit zugänglicher gemacht hat. Das wichtigste dazu, nun bei uns im Überblick!
 
 

Was ist Kurzarbeit überhaupt?

 
Unter einer Kurzarbeit versteht man die temporäre Reduzierung von Arbeitszeit und den dazugehörigen Gehältern. Grund für die Einführung ist in der Regel eine prekäre wirtschaftliche Situation des entsprechenden Unternehmens.
 
Der Arbeitgeber kann dies allerdings nur ohne Zustimmung des Betriebsrates und des Arbeitnehmers entscheiden, falls die rechtliche Grundlage dafür gegeben ist. Dies kann bei einer tarifvertraglichen oder betrieblichen ebenso wie bei einer einzelvertraglichen Vereinbarung der Fall sein. Darüber hinaus ist eine Einführung durch das Kündigungsschutzgesetz möglich, sofern eine Massenentlassung geplant ist und der Arbeitgeber die Arbeitnehmer bis zu Entlassung weiterhin beschäftigen kann.
 
 

Was hat die Bundesregierung nun beschlossen?

 
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld soll im Rahmen der Corona-Krise deutlich vereinfacht werden. Demnach werden beispielsweise Sozialbeiträge künftig von der Bundesagentur für Arbeit teilweise oder gar komplett erstattet. Diese Regelung gilt vorerst bis Dezember 2021 und auch für Leiharbeiter. Zudem können Unternehmen die Möglichkeit der Kurzarbeit nutzen, wenn zehn Prozent der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall betroffen sind. Bislang lag die Grenze bei einem Drittel der Belegschaft.
 
 

Wie viel Lohn bekommt der Arbeitnehmer noch?

 
Der Arbeitgeber muss seinen Mitarbeitern im Falle einer Kurzarbeit auch nur die gekürzte Arbeitszeit vergüten. Hinzu kommt das sogenannte „Kurzarbeitergeld“, welche nach einem Antrag des Arbeitgebers von der Arbeitsagentur genehmigt wird. Der Umfang der Zahlung bezieht sich auf den Nettoausfallbetrag und liegt bei 67 Prozent für Arbeitnehmer mit einem Kind und bei 60 Prozent bei jenen ohne Kinder, wobei der Betrag prinzipiell auf sechs Monate begrenzt ist. In Rahmen von außergewöhnlichen Umständen, welche sicherlich derzeit vorliegen, kann diese Begrenzung auf 24 Monate ausgeweitet werden.
 
Sprich: Wird die Hälfte der Arbeitszeit gestrichen, zahlt der Arbeitgeber auch nur die Hälfte des Lohns. Hinzu kommen nur 60 oder 67 Prozent des ausgefallenen Lohns.
 
 
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Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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