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Die Bundesministerien für Wirtschaft, Justiz und Inneres haben nun eine Gesetzesvorlage entworfen, wonach Mietern in diesen schweren Corona-Zeiten nicht gekündigt werden darf. Weitere Informationen erhalten Sie nun bei uns!
Prinzipiell ist der Mieter weiterhin zur Zahlung der Miete verpflichtet. Sollte die Corona-Krise allerdings schwerwiegende finanzielle Folgen für den Mieter haben, wodurch Mietschulden entstehen, darf dennoch keine Kündigung ausgesprochen werden. Konkret sollen hier Mietschulden zwischen dem 1. April und dem 30. September berücksichtigt werden. Darüber hinaus könnte sich diese Begrenzung, falls nötig, bis zum 31. Juli 2021 ausweiten, sofern der aktuell vorgesehene Zeitraum nicht ausreichen sollte.
Auch weitere Schuldner sollen nicht unter dem Corona-Virus leiden, weshalb jenen, die aufgrund der Pandemie den vertraglichen Pflichten nicht gerecht werden können, keine negativen Folgen drohen. Bei Darlehen sieht der Gesetzgeber beispielsweise eine Stundungsregelung vor.
Hinzu kommt ein besonderer Umgang mit der Insolvenzantragspflicht. Diese soll grundsätzlich ausgesetzt werden, allerdings nur, wenn die finanziellen Schwierigkeiten auf die Auswirkungen des Corona-Virus zurückgehen. Zudem muss eine Aussicht auf spätere Zahlungsfähigkeit nach der Krise bestehen.
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