Bild: Soloviova Liudmyla / shutterstock.com
Als Unternehmen online bewertet zu werden, ist längst keine Seltenheit mehr. Nicht selten geschieht das durch das Sternensymbol. Abseits solcher Bewertungen, die der Kunde auf Internetportalen tätigen kann, gibt es für Hotels jedoch auch ein Bewertungs- und Klassifikationssystem, das von einem offiziellen Verband vorgenommen wird. Ohne eine entsprechende Zertifizierung dürfen Hotels nicht mit den Sternensymbolen oder leicht damit verwechselbaren Symbolen werben, denn dies kann rechtliche Konsequenzen mit sich bringen.
Nicht selten tun Urlauber ihren Unmut weniger vor Ort kund, als nachträglich in den Online-Hotelbewertungen. Dies führt in vielen Fällen zu Auseinandersetzungen mit Anwälten und Rechtsvertretern von Hotels. Das Landgericht Dessau-Roßlau hingegen musste sich nun mit einer ganz anderen Problematik auseinandersetzen: Vier Sonnensymbole als Werbung.
Ein Hotel warb online mit vier Sonnensymbolen, die waagerecht über den Schriftzug des Hotels beziehungsweise dessen Namen platziert waren. Also genau dort, wo üblicherweise die Sterne einer Sterne-Zertifizierung zu finden sind. Auch die Form und Farbe deutete auf Sterne hin, sodass ein Unterschied nur bei genauem Hingucken zu erkennen war. Der Hotelbetreiber selbst war jedoch nicht vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) zertifiziert und durfte somit auch nicht öffentlich als vermeintliches „Vier-Sterne-Hotel“ auftreten. Der Branchenverband wehrte sich gegen eine solche Werbung und forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Der Betreiber jedoch weigerte sich diese zu unterschreiben, wodurch der Fall vor Gericht landete.
Das Landgericht Dessau-Roßlau gab dem Verband DEHOGA Recht und urteilte, dass der Hotelier sich wettbewerbswidrig verhalten hatte. Eine Werbung mit Sonnensymbolen ist demnach unzulässig. Unstrittig ist es, dass es sich im Falle des Hotels nicht um ein zertifiziertes „Vier-Sterne-Hotel“ handelt, wodurch die Urteilsbegründung nicht überraschend ist: „Die Werbung mit Sternen ist ihm angesichts fehlender Klassifizierung verboten“ (LG Dessau-Roßlau, Urteil v. 24.11.2017, Az.: 3 O 32/17).
Achtung: Gemeint sind hierbei nicht die heutzutage üblichen Onlinebewertungen anhand von Sternen. Aber Achtung: Wenn hier zu hohe Verwechslungsgefahr mit der offiziellen Zertifizierung der DEHOGA besteht, kann auch dies rechtlich untersagt werden.
Auch wenn in besagtem Fall Sonnen statt Sterne verwendet wurden, so lassen Art und Platzierung der Sonnen, den Eindruck von Sternen erwecken. Die Sonnen seien nur bei genauerem Hinschauen zu erkennen. Laut Auffassung des Gerichtes führt das zu einer nicht-zulässigen Irreführung der Kunden.
Generell zählt in solchen Fällen immer der Gesamteindruck. Ohne entsprechende offizielle Zertifizierung sollten Hotelbetreiber sich also hüten, Sterne oder ähnliche Symbole als Werbemittel zu verwenden.
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