Der Bundesrat hat der Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht zugestimmt, dass alle nichtehelichen Kinder genau so erben wie die ehelichen Kinder, insofern die Vaterschaft feststeht.
Dieses Recht erstreckt sich auch auf den Pflichtteilsanspruch, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wird.
Bei der bisher geltenden Rechtslage sind grundsätzlich die ehelichen und nichtehelichen Kinder gleichgestellt.
Es existiert jedoch eine Ausnahme insofern, dass alle vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder ein gesetzliches Erbrecht hatten.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 28.05.2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass diese Rechtslage im deutschen Erbrecht eine Ungleichbehandlung darstelle und damit im Widerspruch zur europäischen Menschenrechtskonvention stehe.
Die Lücke ist nunmehr geschlossen worden.
Das Gesetz muss zu seiner Wirksamkeit noch vom Bundespräsidenten geprüft und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.
Wenn Sie weitere Fragen zum Familienrecht oder zum Erbrecht an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich haben, können Sie sich gerne hier an uns wenden.
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