Das Arbeitsgericht Berlin hat am 14.03.2011 entschieden, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die Kosten einer Schulung zu tragen, die in der Muttersprache eines Betriebsratsmitglieds durchgeführt wurde.
Voraussetzung dafür ist, dass das Betriebsratsmitglied nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt und die Schulung für die Betriebsratstätigkeit für erforderlich gehalten wird.
Im vorliegenden Fall konnte von der Erforderlichkeit ausgegangen werden.
Die Betriebsratsmitglieder hatten aufgrund fehlender Deutschkenntnisse einer in der deutschen Sprache durchgeführten Schulung nicht ausreichend folgen können.
Grundsätzlich sei es Betriebsratsmitgliedern nicht zuzumuten, ihr Betriebsratsamt nur bei ausreichenden Kenntnissen in der deutschen Sprache auszuüben.
Aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Arbeits- und Betriebsverfassungsrechts sei eine derartige Schulung erforderlich gewesen.
Der Beschluß ist nicht rechtskräftig.
Wenn Sie weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben, können Sie sich gerne hier an Ihre Rechtsanwälte aus Jülich wenden.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]