Der BGH hat am 17.03.2011 entschieden, dass eine Werbung mit hervorgehobenen Einführungspreisen, deren höhere durchgestrichene Preise gegenübergestellt werden, nur dann zulässig ist, wenn sich aus der Werbung selbst ergibt, wie lange die Einführungspreise gelten und ab wann die höheren durchgestrichenen Preise verlangt werden.
Der BGH führt aus, dass die Werbeanzeige nicht den Anforderungen des § 4 Nr. 4 UWG gerecht wird, die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Werbung waren nicht klar und eindeutig angegeben.
Ferner verstoße die Werbung gegen das sog. Irreführungsverbot.
Grundsätzlich müsse derjenige, der mit höheren durchgestrichenen Preisen werbe, deutlich machen, worauf sich diese Preise beziehen.
Wenn es sich um den durchgestrichenen Preis um einen regulären Preis handele, müsse der Händler angeben, ab wann er diesen regulären Preis in Rechnung stellen wird.
Wenn Sie fragen zum Wettbewerbsrecht oder zu Abmahnungen an Ihre Rechtsanwälte in Jülich haben, können Sie sich gerne hier an uns wenden.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
© Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Impressum Datenschutz Karriere
[borlabs-cookie type=“btn-cookie-preference“ title=“Datenschutzeinstellungen anpassen“ element=“link“/]