Bild: Superlime/ shutterstock.com
Ja, auch Radfahrer haben sich im Straßenverkehr an Regeln und Pflichten zu halten. Hierbei tun sich Fragen auf, wie: Muss ich einen Helm tragen? Darf ich auf mein Handy schauen? Ist es erlaubt, Musik über Kopfhörer zu hören? Die Antworten zu diesen und weiteren Fragen erfahren Sie im Folgenden.
Manche mag es verblüffen, doch der Fahrradfahrer gehört auf die Straße. Die Nutzung eines Radweges ist nur dann gestattet, wenn er befahrbar und ausdrücklich durch ein Radwegschild gekennzeichnet ist. Das hat den Grund, dass die Autofahrer Sie auf der Straße besser sehen können. Sofern es also nicht anders ausgeschildert ist, befahren Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit die Straße.
Sollten auf dem Radweg Scherben liegen oder sollten Mülltonnen oder parkende Autos Hindernisse darstellen, haben Sie die Möglichkeit, auf die Straße auszuweichen. Lastenräder und Räder mit Anhängern, die zu breit für den Radweg sind, haben immer die Straße zu nutzen.
Kinder bis zum Alter von zehn Jahren gehören immer auf den Gehweg! Erwachsenen ist es nur dann gestattet, dort nur radeln, wenn es durch ein Schild für Fußgänger und Radler gemeinsam freigegeben ist.
Noch ein Tipp für diejenigen, die gerne die linke Straßenseite befahren: es gilt ein grundsätzliches Rechtsfahrgebot. Wer einen Radweg auf der linken Seite benutzt, obwohl dies nicht durch ein Schild angeordnet ist, riskiert eine Bußgeldzahlung von 15 €.
In Deutschland sind nur Fahrer von Krafträdern (also Mofa-, Moped- und Motorradfahrer) dazu verpflichtet, einen Schutzhelm tragen – Radfahrer aber nicht. Das allgemeine Gerücht, Radler haben Mitschuld an einem Unfall, wenn sie keinen Helm tragen, ist unbegründet. Für die Schuldfrage ist der Helm irrelevant. Im Falle eines Unfalls erhalten die Betroffenen lediglich weniger Schmerzensgeld.
Wichtig: Bei Überquerung eines Zebrastreifens passen sich die Regeln an Ihr Verhalten an. Das heißt, wenn der Radfahrer von seinem Rad absteigt und es über den Zebrastreifen schiebt, gelten für ihn dieselben Rechte wie Fußgänger. Wenn er aber über den Zebrastreifen fahren will, muss er den Autos die Vorfahrt lassen – andernfalls trägt er unter Umständen eine Mitschuld am Unfall.
Kopfhörer rein, Playlist an und losfahren – dagegen ist nichts einzuwenden. Musik auf dem Fahrrad zu hören ist zulässig. Aber die Lautstärke ist an den Straßenverkehr anzupassen. Sie müssen gewährleisten, dass sie den Straßenverkehr ausreichend wahrnehmen. Warnsignale müssen deutlich zu hören sein!
Zum Schluss noch einmal aufgepasst: Liebe Fahrradfahrer, im deutschen Straßenverkehr gilt ein striktes Handyverbot!
Dafür gibt es einen guten Grund: Wer mit einem Handy auf dem Fahrrad fährt, nutzt dann oftmals nur eine Hand zum Lenken. In einem Notfall geht damit die Lenkkontrolle verloren. Die Ablenkung durch das Smartphone führt zusätzlich immer wieder zu Unfällen. Wer es nicht lassen kann, riskiert ein Bußgeld von 55 €.
Bei weitere Fragen zu diesem Thema haben wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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