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Nicht selten wird Pyrotechnik im Stadion benutzt, auch jetzt noch, obwohl alle wissen sollten, dass ein diesbezügliches Verbot in Stadien gilt! Durch die ausgehende Gefahr wird den Vereinen eine Geldstrafe auferlegt, wenn dennoch Bengalos angezündet werden! Doch seit neustem können Anteile dieser Geldstrafe auf die verantwortlichen Fans abgewälzt werden.
Während eines Fußballspiels im Kölner Stadion im Februar 2014 warf ein Kölner Fan einen Feuerwerkskörper vom Oberrang auf den Unterrang. Durch die ausgehende Sprengkraft wurden sieben Personen verletzt, die sich das Spiel angeschaut haben.
Vom DFB wurde der 1. FC Köln zu einer Geldstrafe in Höhe von 50.000 Euro verurteilt und sollte weitere 30.000 Euro in Maßnahmen investieren, die der Gewaltprävention und der Ermittlung der Täter bei den Spielen zugute kommen sollen.
Nachdem der Verein in ein Kamerasystem investierte, blieben noch 60.000 Euro übrig, die der Verein erstmals zurückzahlte. Von dem verursachenden Fan forderte er jedoch diesbezüglich 30.000 Euro Schadensersatz. Das Landegericht Köln entschied zugunsten der Kläger. Der beklagte Zuschauer legte jedoch Berufung ein. Demnach entschied das Oberlandegericht (OLG) in Köln, dass der Zuschauer recht habe und der Verein die Strafe nicht einfach auf den Fan abwälzen könne. Dagegen legte wiederum der Verein Berufung ein und der Bundesgerichtshof (BGH) gab ihm Recht. Wenn im Stadion gegen die Verhaltenspflicht verstoßen wird, muss der Verursacher für die Schäden haften. Weitere Verhandlungen wurden dann wieder an das OLG Köln zurückverwiesen. Der Zuschauer wurde zur Zahlung des Schadensersatz in Höhe von 20.340 Euro verurteilt. Das reichte dem Verein jedoch nicht und legte gegen das Urteil erneute Berufung ein. Diese Klage wurde dann letztendlich abgewiesen.
Jedoch gaben auch Richter aus Karlsruhe dem OLG Recht. Die vom Zuschauer zu zahlende Summe wird aus dem Verhältnis seiner Strafe zur Summe der für die einzelnen Vorfälle in der Verbandsstrafe angesetzten Einzelstrafen.
In diesem Fall zahlte der Verein musste insgesamt 118.000 Euro aufbringen, sowohl für den Schadensersatz als auch für Maßnahmen, in die er investieren musste. Dabei ereigneten sich Einzelstrafen, die eine Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro, 20.000 Euro, 38.000 Euro und 40.000 Euro. Die letzte betraf den angeklagten Zuschauer. Da der Verein jedoch nur 60.000 Euro von den 118.000 Euro tatsächlich zahlen musste, errechnet sich der zu zahlende Anteil des Zuschauers aus 40.000 Euro/118.000 Euro von 60.000 Euro. Demnach wäre die Summe von 20.340 Euro, die der Zuschauer zahlen sollte, gerechtfertigt gewesen.
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