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Europäischer Gerichtshof besiegelt Aus für „Scheinbewerber“!

05.08.2016

Bild: Chinnapong/ shutterstock.com
 
Wer sich gezielt auf einen Job bewirbt, den er aller Voraussicht nach so oder so nicht bekäme, genießt nach einer Entscheidung des EuGH keinen Schutz. Im Fokus steht der Scheinbewerber als Geschäftsmodell.
 

Scheinbewerber genießt keinen Schutz!

 
Das Geschäftsmodell ist einfach: Bewerbung, Absage und Klage wegen Diskriminierung. Um einen solchen „Betrug“ zukünftig zu vermeiden, hat der Europäische Gerichtshof diesem Vorgehen nun ein Ende gesetzt.
 
Konkret geht es um so genannte AGG-Hopper oder Scheinbewerber. Wer also eine Bewerbung einreicht, ohne die Stelle wirklich bekommen zu wollen, kann sich nachher nicht auf einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen. Entsprechenden Schutz in Bezug auf das Alter, dem Geschlecht, der sexuellen Orientierung oder der Religion dürfen nur Bewerber mit ernsthaften Anliegen genießen.
 

Jurist wurde als „AGG-Hopper“ und Scheinbewerber bekannt!

 
Der Jurist K. hatte die Problematik um eine Scheinbewerbung bekannt gemacht. Er hatte sich 2009 bei einer deutschen Versicherung für eine Nachwuchs-Stelle beworben. Voraussetzung war ein zeitnaher und sehr guter Hochschulabschluss. K. selber war bereits Ende 30, hatte aber in seiner Bewerbung Erfahrung als Rechtsanwalt und leitender Angestellter angegeben.
 
Als dann die Absage ins Haus flatterte, verlangte er Schadensersatz in Höhe von 14.000 Euro – Grund sei die vermeintliche Altersdiskriminierung. Nachträglich hatte man ihn daraufhin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen – was der Münchner aber dankend abgelehnt hatte. Darüber hinaus erfuhr K., dass die Stellen (vier an der Zahl) ausschließlich mit Frauen besetzt worden waren. Daraufhin verlangte er weiteren Schadensersatz in Höhe von 3.500 Euro. Mit dieser Vorgehensweise war K. im gleichen Jahr nicht nur einmal erfolgreich.

Jurist K. fliegt auf und erleidet Niederlage vor Gericht!

 
In dem oben geschilderten Fall aber hatte K. keinen Erfolg. Schon das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass K. sich nur beworben habe, um eine Entschädigung zu kassieren. Dass das rechtsmissbräuchlich sei, fanden auch die Richter in Luxemburg. So könne sich K. nicht auf das Antidiskriminierungsgesetz berufen.
 
Sollten Sie Fragen rund um das Arbeitsrecht haben, stehen wir Ihnen von der Kanzlei Mingers & Kreuzer gerne zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Channel.

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