Bild: Carsten Reisinger/shutterstock.com
Unsere seit Bekanntwerden des Abgasskandals bei VW vertretene Rechtsauffassung hat sich wohl endgültig an den deutschen Gerichten durchgesetzt. Im Kampf gegen den Wolfsburger Automobilhersteller können wir mit einem weiteren Sieg für unsere Mandanten glänzen. Das Landgericht in Köln hat entschieden, dass Volkswagen einen Wagen mit Schummelmotor zurücknehmen und an den Kläger einen Schadensersatz von knapp 38.000 Euro abzüglich einer Nutzungsentschädigung zahlen muss.
Nach § 826 BGB ist derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt. Bei VW als Kapitalgesellschaft liegt nach § 31 BGB die Verantwortlichkeit beim Vorstand. Das Gericht ist zweifelsfrei davon überzeugt, dass ebendiese Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere handelt es sich nach dessen Auffassung bei dem Einbau und dem Vertrieb der Motoren des Typs EA 189 um eine Umgehung der Anforderungen an die einzuhaltenden Abgaswerte im Straßenverkehr. Die Sittenwidrigkeit ergebe sich dabei schon aus dem Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung der eigenen Kunden. Vor allem war der groß angelegte Betrug für den technischen Laien keinesfalls erkennbar. Die Entdeckung der Manipulation hing schließlich vom reinen Zufall ab. Es kommt Käufern eines Pkw vor allem auf den Schadstoffausstoß im Straßenverkehr an und nicht auf die Angaben des Prüfzyklus im Labor.
Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass das der Vorstand (oder jedenfalls Teile davon) Kenntnis von den Manipulationen hatte. Das gilt vor allem schon vor dem Hintergrund des systematischen Betrugs bei einer Vielzahl von Fahrzeugen auf der ganzen Welt. Es waren über Millionen Autos vom Abgasskandal betroffen. Grund genug für die Annahme, dass der Vorstand das Unternehmen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend organisiert und geführt hat (Stichwort Compliance). Weil die Verbraucher keinen Beweis zu den internen Vorgängen in solchen Fällen erbringen können, greift vorliegend die sog. sekundäre Darlegungslast. Es ist also die Aufgabe von Volkswagen, etwaige Ergebnisse der seit Jahren andauernden Ermittlungen zu präsentieren. Diese werden aber weiterhin unter Verschluss gehalten – Honi soit qui mal y pense (ugs. ein Schelm, wer Böses dabei denkt).
Dass Verbraucher durch den Kauf einen Schaden erleiden, steht außer Frage. Das Landgericht in Köln stellt darüber hinaus aber noch fest, dass dem Fahrzeug ein merkantiler Minderwert anhaftet. Dass heißt, dass manipulierte Autos durch den Betrug einen nicht absehbaren Wertverlust erlitten haben. Das ergebe sich nach Ansicht des Gerichts schon aus den „nicht langfristig absehbaren Folgen“.
Neben dem ohnehin zu leistenden Schadensersatz muss VW auch für die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung aufkommen. Die prozessuale Durchsetzung ist also auf ganzer Linie ein Erfolg für unsere Mandanten. Sollten Sie also Beratungsbedarf haben, überzeugen wir Sie gerne von unserer Expertise. Kontaktieren Sie uns einfach per Mail über info@mingers-kreuzer.de oder per Telefon unter 02461/8081.
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