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Schimmelpilzgefahr in Ihrer Wohnung? – BGH entscheidet über Mietminderung!

10.08.2018

Bild: Andrey_Popov / shutterstock.com
 
Das Landgericht Lübeck hat in zwei Gerichtsverfahren entschieden, dass bereits die Gefahr einer Schimmelpilzbildung ein ausreichender Grund für eine Mietminderung sein kann. Ob diese Urteile bestand haben, muss der Bundesgerichtshof in Revisionsverfahren am 05. Dezember 2018 entscheiden.
 
 

Wärmebrücken sind der Auslöser

 
In beiden Verfahren fordern die Mieter eine Mietminderung wegen Mängel der 1968 und 1971 erbauten Wohnungen.
Aus ihrer Sicht bestehe in ihren Wohnungen eindeutig die Gefahr, dass sich Schimmelpilze bilden könnten. Tatsächlich besteht aufgrund geometrischer Wärmebrücken an den Außenwänden der Wohnungen jedes Jahr von Oktober bis März das Risiko der Schimmelpilzbildung. Folglich stellte das Landgericht Lübeck den Anspruch auf Mietminderung fest. Das Risiko könne selbst nicht durch „alltagsübliches Lüftungs- und Heizverhalten“ beseitigt werden. Von einem Vermieter könne zudem nicht verlangt werden, dass er das Schlafzimmer auf mehr als 16 Grad und die übrigen Räume auf mehr als 20 Grad heizt. Nach Meinung des Landgerichts in Lübeck sei ein zweimaliges Stoßlüften von 10 Minuten pro Tag durchführbar.
 
Wenn durch das Stoßlüften nicht sichergestellt sei, dass es zu keiner Schimmelpilzbildung kommt, liege ein baulich bedingter und von der Vermieterin zu vertretender Mangel vor. Dabei sei nicht ausschlaggebend, ob der Schimmel auch tatsächlich entsteht.
 
 

Vermieterin sträubt sich

 
Die Vermieterin hingegen ist der Meinung, dass allein die Gefahr einer Schimmelpilzbildung keinen Sachmangel der Wohnung darstelle. Immerhin hätten die Wohnungen bei ihrer Errichtung den damals geltenden Bauvorschriften entsprochen. Die Wärmebrücken seien durch diesen Standard bedingt. Außerdem sei die Miete ohnehin schon gering, weil die Wohnungen einen alters- sowie bauzeitgemäßen Zustand aufweisen. Sie bieten nicht den gleichen Komfort einer Neubauwohnung.
 
 

Entscheidung des BGH trägt „wegweisenden Charakter“

 
Bei zahlreichen Gebäuden, die bis Ende der 1970er Jahre errichtet wurden, treten derartige Wärmebrücken auf, wenn nicht nachträglich eine Wärmedämmung angebracht wurde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs dürfe also „durchaus wegweisenden Charakter haben“, so Rechtsanwalt Sebastian Rosenbusch-Bansi, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Auf das Endergebnis im Dezember dürfen wir also gespannt bleiben.
 
 
 
Bei weiteren Fragen zum Thema Mietrecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Weitere interessante und aktuelle News finden Sie täglich auf unserem Blog.
 
 
 

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