Bild: Oksana Kuzmina / shutterstock.com
Aktuell können eheliche und nicht eheliche Kinder in Deutschland zumindest gleichberechtigt erben. Dies gilt jedoch nicht für Kinder, die vor dem 01. Juli 1949 geboren wurden und deren Vater vor dem 29. Mai 2009 gestorben. Ihr Recht auf ein Erbe des Verstorbenen existiert schlichtweg nicht.
Dazu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jedoch eine klare Haltung. Dieser verurteilte Deutschland wegen der Diskriminierung nicht ehelicher Kinder bereits zum zweiten Mal. Bereits 2009 erfolgte eine Verurteilung aufgrund genau diesem Grund. Die Bestimmungen für die Erbschaft wurden daraufhin 2011 ein wenig gelockert. Nicht genug, nach Auffassung des EMGR. Um eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, müssen schwerwiegende und nachvollziehbare Gründe vorliegen. Nach europäischer Rechtssprechung wird nämlich dazu tendiert, die oben genannte Diskriminierung bezüglich der Erbschaft nicht ehelicher Kinder gänzlich abzuschaffen.
Die Beschwerde, die zur aktuellen Verurteilung führte, kam von einer Frau, die genau in das oben genannte Schema fällt. Ihr Vater hatte die Vaterschaft damals jedoch anerkannt und pflegte auch Kontakt zu seiner nicht ehelichen Tochter. Auch seine Frau, jetzt Witwe, wusste von ihrer Existenz.
Sofern die Vaterschaft durch den Vater anerkannt wurde oder gerichtlich festgestellt wurde, sind die Bedingungen für eine Erbschaft erfüllt. Sofern nicht eheliche Kinder nicht im Testament oder Erbvertrag bedacht wurden, steht Ihnen zumindest ein Pflichtteilsrecht zu.
Nach der erneuten Verurteilung Deutschlands durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wäre es nun an der Zeit die Klausel zur Benachteiligung nicht ehelicher Kinder aus den Gesetzbüchern zu entfernen, um weiteren Klagen vorzubeugen. Inwiefern dies der Fall sein wird, wird sich zeigen.
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