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Vermieter aufgepasst! So schließt man einen korrekten Zeitmietvertrag ab

22.03.2017

Bild: ImageFlow/ shutterstock.com
Möchten Sie als Vermieter einen Mietvertrag auf Zeit abschließen? Dafür brauchen Sie zunächst einen Befristungsgrund. Welche Gründe erlaubt sind, welche Vorteile Ihnen ein Zeitmietvertrag bringt und wie Sie einen solchen Vertrag abschließen, erfahren Sie hier!

Der Unterschied zwischen Zeitmietvertrag und Kündigungsauschluss

Wer bei Abschluss des Mietvertrages nicht das gewünschte Vertragsende und einen Befristungsgrund angibt, dennoch seinen Mieter so lange wie möglich an den Mietvertrag binden möchte, hat einen unbefristeten Mietvertrag vorliegen. Dieser kann nach der üblichen Kündigungsfrist von beiden Seiten gekündigt werden – allerdings benötigen Sie hierbei einen Kündigungsgrund.
Der entscheidende Unterschied zum Zeitmietvertrag liegt darin, dass beim Kündigungsausschluss der Mietvertrag nicht automatisch nach Ende des vereinbarten Zeitablaufs endet. Wenn man einen Befristungsgrund hat, seinen Mieter die nächsten Jahre sicher, danach jedoch raushaben will, sollte folglich unbedingt einen Zeitmietvertrag abschließen.

Zeitmietvertrag – Die drei Befristungsgründe

Wollen Sie Ihren Mietvertrag befristen, brauchen Sie einen Befristungsgrund. Es finden sich drei gesetzlich festgeschriebene Befristungsgründe:
1. Sie wollen die Räume als Wohnung für sich, Ihre Familienangehörigen oder Angehörige Ihres Haushalts nutzen, somit im Fall des Eigenbedarfs.
2. Sie wollen in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern, dass die Maßnahmen durch ein Fortsetzen des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden.
3. Sie wollen die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten.

Vorzeitiger Ausstieg aus dem Zeitmietvertrag

Grundsätzlich müssen Verträge eingehalten werden. Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Zeitmietvertrag ist deshalb nur möglich, wenn Sie ihn außerordentlich fristlos kündigen.
Hierbei brauchen Sie oder ihr Mieter allerdings einen wichtigen Grund, wie zum Beispiel eine schwerwiegende Vertragsverletzung von einer der beiden Vertragsparteien. In Ihrem Fall als Vermieter ist dies häufig der Mietrückstand.
Vielfach wird mit einem Zeitmietvertrag die Staffelmiete kombiniert. In diesem Fall sollten Sie wissen, dass der Mieter die Möglichkeit hat, vorzeitig aus seinem Mietvertrag auszusteigen, obwohl der Vertrag unter normalen Umständen weiterlaufen sollte. Bei der Staffelmiete ist es dem Mieter gesetzlich erlaubt, vier Jahre nach Vereinbarung der Staffelmiete zu kündigen.
 
Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.

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