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Am 02.03.2017 entschied das Landgericht Köln im VW Abgasskandal wieder einmal verbraucherfreundlich. Damit reiht sich das Urteil in eine lange Liste von Gerichten, die durchaus kulant für Betroffene urteilen. Ein Autohändler wurde hier — abzüglich einer Nutzungsentschädigung —zur Erstattung des Kaufpreises zugunsten der geschädigten Kläger verurteilt.
Im vorliegenden Fall wurde ein freier Autohändler verurteilt, der der Klägerin nun den Kaufpreis ihres VW-Passats 2.0 TDI erstattet muss. Nach Abzug der Nutzungsentschädigung stehen der Geschädigten nun Ansprüche in Höhe von rund 20.000 Euro zu. Ferner wird der Kaufvertrag von Januar 2015 damit rückabgewickelt.
Die Klägerin hatte im Januar 2015 eine ‚Rechnung‘ über einen gebrauchten Passat 2.0 TDI mit etwa 26.500 km Laufleistung abgeschlossen. Das Dokument weist den VW Passat 2.0 TDI als Limousine Euro-5 aus. — Allerdings mit einem Fahrzeugmotor des Typs EA 189. Damit lag der VW auch damals schon durch Manipulation der Software im Straßenverkehr, Modus 0 (nicht Prüfstand), über der Norm an Stickoxidausstoß.
Im November 2015 forderte die Klägerin dann die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeuges samt Lieferung eines mangelfreien Ersatzes von dem freien Autohändler. Ansprüche und Nachbesserungen wies er von sich und nannte VW, um etwaige Ansprüche auf Ersatz geltend zu machen, da die Volkswagen AG Hersteller der manipulierten Wagen sei.
Laut Prozessbevollmächtigtem der Beklagten, sei eine Ersatzlieferung unmöglich, jedoch wurde auch eine Nachbesserung nie durch VW veranlasst. Das LG Köln urteilte Anfang März in dieser Sache nun aber zugunsten der Klägerin. Es bewertete unter dem Leitsatz, dass ein Sachmangel wie die Manipulation einer Motorsteuerung gerade aus Arglist der Herstellerin so erheblich sei. — Unbeachtet dessen, dass durch ein Software-Update mit geringen Kostenaufwand der Sachmangel behoben werden könnte und eine Kaufpreiserstattung zugunsten der Klägerin auszusprechen sei.
Selbst, wenn der Kauf über einen freien Autohändler erfolgt ist, muss dennoch die Arglist relevant für die Erheblichkeit des vorliegenden Sachmangels sein. Auch die erteilte Bestätigung, dass eine Nachverbesserung im Sinne der Klägerin liege, ändere nichts daran. Zu diesem Zeitpunkt sei eine Nachbesserung in Form eines Software-Updates gar nicht möglich gewesen. — Entsprechende Technologie wurde erst im Juni 2016 freigegeben.
Somit verurteilte das LG Köln die Beklagte zu einer Zahlung von rund 20.000 Euro zugunsten der Klägerin. Reduziert wurde der Streitwert nur um eine Nutzungsentschädigung von einem anzusetzenden Gebrauchsvorteil etwa bei 2.800 Euro (2 O 317/16; noch nicht rechtskräftig).
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