Bis zum 13. August soll entschieden werden, wann die Aktie Wirecard aus dem DAX geworfen wird. Mehr dazu hier im Folgenden!
Vor etwa 5 Jahren wurden die ersten Vorwürfe gegen die Wirecard AG wegen Bilanzverfälschung und Kapitalanlagenbetrug laut. Nun die Gewissheit: Wirecard hat im großen Stil betrogen. Am 18. Juni 2020 stellten die Wirtschaftsprüfer Ernst&Young Luftbuchungen von knapp 2 Milliarden Euro fest, die sich nicht auf den ausgewiesenen Konten befanden. Anschließend verweigerten sie, die Jahresbilanz 2019 zu testieren.
Danach folgten die Neuigkeiten Schlag auf Schlag: die Aktie sank um 99 %. Wirecard AG sowie fünf Tochterfirmen meldeten Insolvenz an. Ex-Vorstandsvorsitzender Markus Braun und Wirecard-Manager Oliver Bellenhaus wurden festgenommen. Der Ex-COO Jan Marsalek befindet sich weiterhin auf der Flucht. Sein Kontaktmann Christopher B. verstarb letzte Woche.
Der Ex-Geschäftsführer der Tochterfirma Card Systems Middle East steht als Kronzeuge zur Verfügung. Bezüglich zunehmender Vorwürfe gegen die BaFin und das Kanzleramt soll ein Untersuchungsausschuss tagen.
Nach zwei turbulenten Monaten folgt nun die Entscheidung der Deutschen Börse über den insolventen Wirecard-Konzern. Spätestens bis zum 13. August erfahren wir, wann die Aktie aus dem DAX fliegt. Denn an diesem Tag wird das Ergebnis einer Konsultation mit Markteilnehmern über Änderungen der Index-Regeln veröffentlicht.
Die Wirecard AG vermerkt weiterhin große Verluste. Sie schafft es heute nur in das untere Drittel des Dax mit einer Abwärtsbewegung von 4 %. Der Münchner Finanzdienstleisters belegt Platz 30 mit einem Kurs von 1,65 €.
Wirecard könnte noch im August fliegen, anstatt erst nach der regulären Index-Überprüfung Anfang September.
Vor dem Hintergrund des bislang bekannten Sachverhaltes muss von einer Falschberatung ausgegangen werden.
Dann existieren Schadensersatzansprüche der geschädigten Verbraucher gegen den Vorstand, die in der Regel über einer D & O Versicherung verfügen, aber auch gegen die Vermittler und die damals tätige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY.
Außerdem prüfen wir gerade, ob die Schadensersatzklage auch gegen die Aufsichtsbehörde der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ausweiten können.
1. Die Wirecard-Aktie (WKN: 747206 / ISIN: DE0007472060)
2. Von Wirecard herausgegebene Anleihen (WKN: A2YNQ5 / ISIN: DE000A2YNQ58)
3. Diverse Derivate, die auf der Wirecard-Aktie basieren, z.B. Zertifikate, Optionsscheine, Termingeschäfte oder andere Hebelprodukte
1. Transaktionsschaden: Dabei erhalten Sie den Einkaufspreis wieder zurück gegen Rückgabe des Wertpapiers. Allerdings liegt die Beweislast beim Käufer, der beweisen muss, dass er nicht gekauft hätte, wenn er die jetzigen Informationen gehabt hätte.
2. Kursdifferenzschaden: Die Summe beläuft sich auf die Differenz zwischen Einkaufspreis und jetzigen Verkaufspreis. Hier liegt die Beweislast bei Wirecard.
Lassen Sie nun zunächst von uns Ihren Schadensersatzanspruch kostenfrei prüfen und treten Sie anschließend unserem Musterverfahren bei. Senden Sie uns Ihre Unterlagen jetzt an office@mingers.law!
Besuchen Sie dazu unsere Website: https://mingers.law/ads/wirecard/
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema, wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne.
Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
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