Bild: Burdun Iliya / shutterstock.com
Erfolgt die Erbeinsetzung durch ein Testament gibt es meistens „Gewinner“ und „Verlierer“. Nachlässe sorgen daher nicht selten für Streit in Familien. Besonders die, die eigentlich erben würden, aber durch das Testament zurückstehen, zweifeln die Wirksamkeit des Testaments an. Manche gehen so weit, dass sie das Testament des Verstorbenen anfechten. Doch für eine Anfechtung brauchen Sie gute Gründe! Im Folgenden verraten wir Ihnen, wem das Erbrecht gute Chancen einräumt.
Laut einer Studie im Auftrag des Deutschen Instituts für Altersvorsorge (DIA) können manche Bürger mit üppigen Erbschaften im Wert von 3,1 Billionen Euro über die kommenden zehn Jahre rechnen. Diese Erbschaften werden jedoch sehr ungleich unter den Bürgern verteilt sein.
Es ist kein Einzelfall, dass Erblasser ihr Vermächtnis ungleich aufteilen. Oft lösen solche Entscheidungen gravierende Streitereien in Familien aus. Letztendlich greifen manche Erben sogar zu einer Anfechtung des Testaments.
Dies kann dazu führen, dass ein Testament unwirksam wird und der Nachlass neu aufgeteilt werden muss. Lesen Sie hier, was sie alles bei einer Testamentsanfechtung beachten müssen.
Einen letzten Willen können Sie nur nach dem Tod des Erblassers anfechten. Der Erbfall muss bereits eingetreten sein. „Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) erlaubt nur bestimmten Erben, Testamente anzufechten“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Dietmar Kurze von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein. „Es müssen Erben sein, die aus der Anfechtung einen Vorteil ziehen.“
Diese Regelung minimiert den Kreis der Menschen, die gegen ein Testament vorgehen können. Das betrifft diejenigen, die eigentlich gesetzliche Erben wären. In den meisten Fällen sind das die Kinder und Ehepartner. Des Weiteren können auch die Personen darunter fallen, die durch ein früheres Testament profitieren würden, weil sie dort bedacht wurden.
Es reicht nicht aus, zu den Personen zu gehören, die einen letzten Willen anfechten können. Sie brauchen in jedem Fall gute Gründe, um eine Anfechtung zu rechtfertigen!
Aufgrund der sogenannten Testierfreiheit können Erblasser zunächst frei darüber entscheiden, wem sie ihr Vermögen vererben. Ein Testament als unwirksam erklären zu lassen, ist also alles andere als einfach. Dazu muss einer der Anfechtungsgründe vorliegen, die das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nennt.
Damit man ein Testament anfechten kann, muss ein triftiger Grund vorliegen. Die folgenden 15 Anfechtungsgründe kommen dabei in Frage.
Möchten Sie sich auf die gesetzlichen Anfechtungsgründe beziehen, müssen Sie eine Erklärung beim Nachlassgericht abgeben. Das muss innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes geschehen!
In dem Schreiben müssen Sie nur erklären, dass Sie das Testament anfechten. Sie müssen keine Gründe nennen und keine besonderen formalen Kriterien erfüllen.
Beantragt jemand für diesen Erbfall einen Erbschein beim Nachlassgericht, dann wird die Anfechtung der Erbschaft öffentlich. Die Anfechtungsgründe müssen Sie vor Gericht plausibel belegen! Das Gericht prüft dann die Beweise und erklärt indirekt das Testament für unwirksam oder nicht, indem der Erbschein erteilt oder verweigert wird.
Unbedingt zu beachten ist, dass nach 30 Jahren sämtliche erbrechtlichen Ansprüche verjährt sind und man danach kein Testament mehr anfechten kann – unabhängig davon, ob der Anfechtende von einem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat oder nicht.
„Nur die Diagnose einer Demenz ist als Anfechtungsgrund rechtlich nicht anerkannt“, erklärt Dr. Dietmar Kurze. „Die Demenz muss so stark ausgeprägt gewesen sein, dass der Erblasser testierunfähig war.“
Sie können also nur versuchen, die Testierunfähigkeit des Erblassers zu belegen und den letzten Willen darüber für unwirksam erklären zu lassen. Problematisch ist auch hier des Beweis, vor allem nach dem Tod des Erblassers. „In der Praxis gelingt der Nachweis, dass jemand testierunfähig war, als er das Testament geschrieben hat, nur selten“, gibt Dr. Kurze zu bedenken.
Grundsätzlich können Sie auch ein gemeinschaftliches Testament, auch bekannt als Berliner Testament, anfechten. Besonders häufig führt etwa die Wiederheirat eines überlebenden Ehegatten zu einer Anfechtung, da hierdurch Pflichtteilsberechtigte übergangen werden können. Auch die Geburt eines Kindes nach dem Tod des Erstverstorbenen kann ein Anfechtungsgrund sein.
Vorsicht: Möchten Sie ein Berliner Testament, oder auch einen Erbvertrag, anfechten, sollten Sie wissen, dass in diesen Fällen auch die Erblasser selbst ein Anfechtungsrecht haben! Benachteiligte, anfechtungsberechtigte Personen dürfen dann zwar die Verfügung anfechten. Allerdings nur, wenn das Anfechtungsrecht des Erblassers nicht bereits zu seinen Lebzeiten durch Ablauf einer einjährigen Frist oder durch Bestätigung (§ 2284 BGB) verfallen ist.
Bei weiteren Fragen zum Thema Erbrecht stehen wir Ihnen gerne jederzeit zur Verfügung. Erreichen können Sie uns telefonisch unter der Nummer 02461-8081 und per Mail unter info@mingers-kreuzer.de. Täglich finden Sie weitere aktuelle und interessante News auch auf unserem Blog.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.