Bild: YP_photographer / shutterstock.com
Zum Jahreswechsel gibt es wieder einige gesetzliche Änderungen. Das Wichtigste für Familie, Rentner und Co., nun im Überblick!
Am grundsätzlichen Beitrag, der bei 14,6 Prozent liegt, ändert sich vorerst nichts. Allerdings kommt zu diesem Betrag immer noch der Zusatzbeitrag, der von der jeweiligen Versicherung selbst verlangt wird.
Die bisherige Finanzierung sieht vor, dass Versicherte dies alleine bezahlen musste, dies ändert sich nun. Ab dem 1. Januar muss der Arbeitgeber davon die Hälfte übernehmen.
Ebenfalls ab dem 1. Januar steigt der Beitrag für die Pflegeversicherung, von bisherigen 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent. Da dieser zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt wird, steigt die Belastung um jeweils 0,25 Prozent.
Im Gegensatz zur Pflegeversicherung verringert sich hier der Beitrag der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Der momentane Beitrag von 3,0 Prozent sinkt um 0,5 auf 2,5 Prozent, wodurch beide Parteien um 0,25 Prozent entlastet werden.
Wie jedes Jahr, steigt auch diesmal wieder der Grundfreibetrag, also der Betrag, auf den keine Einkommenssteuer erhoben wird. Dieses Mal kommt es zu einer Erhöhung von 9 000 Euro jährlich auf 9 168 Euro.
Für Personen, die ihre Steuerklärung selber angeben, gilt ab 2019 die Frist: 31. Juli 2019. Dies sind zwei Monate mehr als noch im Vorjahr. Wenn die Steuererklärung von einem Steuerberater gemacht wird, ist der 28. Februar 2020 der Stichtag für Steuererklärung von 2018.
Die neue Kindergeld-Regelung sieht vor, dass Eltern nun 204 Euro für das erste und zweite Kind erhalten. Für das dritte sogar 210 Euro und für weitere Kinder 235 Euro. Diese Änderung gilt ab dem 1. Juli 2019.
Der bisherige Kinderfreibetrag lag bei 2 394 Euro, nun steigt dieser auf 2 490 Euro. Dadurch ist auch klar, dass der Betrag bei zusammen veranlagten Eltern von 4 788 Euro auf 4 980 Euro steigt.
Für Kinder unter sieben Jahren muss ab dem 1.1.2019 sechs Euro mehr, also 354 Euro Mindestunterhalt pro Monat gezahlt werden. Um sieben Euro steigt der Unterhalt bei sieben- bis zwölfjährigen, dieser liegt nun bei 406 Euro. 476 Euro sind es sogar bei 13- bis 18-jährigen Kindern. Für Kinder ab 18 Jahren ändert sich nichts.
Ein Entwurf der Bundesregierung sieht eine Rentenerhöhung vor, und zwar um 3,91 Prozent im Osten und 3,18 Prozent im Westen. Die neue Regelung soll ab dem 1. Juli gelten und wird vermutlich im Frühjahr 2019 endgültig abgesegnet.
Die höhere Rente gibt es dadurch, dass Mütter, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992, nun zweieinhalb Entgeltpunkte, anstatt zwei bekommen. Dies macht eine zusätzliche Summe von 16,52 Euro im Westen und 15,94 Euro im Osten.
Das könnte Sie ebenfalls interessieren:
Bei weiteren Fragen zum Thema “Gesetzesänderungen”, wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular auf unserer Website. Weitere Rechtsnews finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel.
Melden Sie sich für den kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.
Melden Sie sich für den
kostenfreien Newsletter an
und erhalten Sie wöchentlich Neuigkeiten aus der Welt des Rechts.