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Tolle Wohnung, top Lage, bezahlbare Miete. Hat man all dies in einer Wohnung gefunden und fühlt sich wohl, möchte man dort natürlich nur ungern wieder raus. Doch was ist, wenn der Mieter plötzlich wegen Eigenbedarfs kündigt? Bin ich als Mieter wehrlos? Oder gibt es eine Möglichkeit meine Traumwohnung doch noch behalten zu können?
Sofern der Mieter seine Pflichten angemessen erfüllt und die Miete stets pünktlich bezahlt, darf der Vermieter unbefristete Mietverträge nicht einfach kündigen. Die einzige Ausnahme, die für diese Regelung aus dem BGB gilt ist eine Kündigung wegen Eigenbedarfs. Aber auch für diese Kündigungsform gibt es Vorschriften, die zu prüfen sind.
Generell darf der Vermieter für näherstehende Verwandte Eigenbedarf anmelden. Dazu zählen zum Beispiel Kinder, Ehegatten, Geschwister, Schwiegereltern oder Nichten/Neffen. Entfernte Angehörige sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen. Auch für Hauspersonal oder Babysitter, die eine eigene Wohnung benötigen, darf der Vermieter laut Bundesgerichtshof eine Kündigung aussprechen (Az.: VIII ZR 127/08).
Auch die Nutzung der Räumlichkeiten im gewerblichen Sinne rechtfertigt eine Kündigung.
Aus dem Kündigungsschreiben des Vermieters muss klar hervorgehen, für wen die Wohnung gebraucht wird. Auch eine sinnvolle Begründung, warum es ausgerechnet diese Wohnung zu diesem Zeitpunkt sein muss, muss in der Kündigung erläutert werden.
Auch gelten bei dieser Form der Kündigung die gängigen Fristen. Beläuft sich die Mietdauer auf bis zu fünf Jahre, beträgt die Frist 3 Monate. Bei bis zu acht Jahren 6 Monate und bei einer Mietdauer, die länger als acht Jahre ist, neun Monate.
Trifft der Fall ein, dass die Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt wurden, gelten je nach Gemeinde unterschiedliche Kündigungsbeschränkungen. Bis zu zehn Jahre kann der Zeitraum betragen, indem kein Eigenbedarf angemeldet werden darf. Um diese Fristen zu erfahren, kann man ganz einfach bei der örtlichen Gemeindeverwaltung nachhaken.
Oftmals sind Mieter in Fällen einer Kündigung kompromissbereit und lassen bezüglich des Auszugtermins mit sich reden. Auch über eventuell Umzugskosten kann geredet werden und eventuell Unterstützung bei der Suche nach einer neuen Wohnung geboten werden.
Der Kündigung zu widersprechen ist dann möglich, wenn ein sozialer Härtefall vorliegt. Dazu zählen zum Beispiel das Alter, eine Schwangerschaft, Behinderungen oder psychische Krankheiten. Da es für solche Fälle keine Richtlinien gibt, sollte man sich definitiv juristische Hilfe suchen und mit dieser zusammen das Widerspruchsschreiben aufsetzen, indem die soziale Härte genauestens begründet sein sollte. Zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist sollte dieses Schreiben beim Vermieter eingegangen sein.
Stellt der Mieter fest, dass die Wohnung nach dem Auszug leer steht oder anderweitig vermietet wurde, bestehen Zweifel, ob die Kündigung tatsächlich aufgrund von Eigenbedarf erfolgt ist. Um dies zu vermeiden, sollte man als Mieter überprüfen, ob die Begründung des Vermieters wirklich stichhaltig ist. Leider gab es häufig Fälle, in denen diese Form der Kündigung als Vorwand genutzt wurde, um die Wohnung zu einem höheren Mietpreis weiter zu vermieten.
Wird ein solcher Betrug tatsächlich nachgewiesen, muss der Vermieter dem ehemaligen Mieter Schadensersatz zahlen, um die durch den Umzug entstandenen Mehrkosten auszugleichen. In der Praxis ist der Nachweis einer solchen vorgeschobenen Kündigung jedoch schwieriger als vielleicht gedacht. Daher sollte man die Kündigung im Vorhinein immer gründlich unter die Lupe nehmen.
Weigern sich die Mieter auszuziehen, muss der Vermieter vor Gericht einen Räumungstitel erwirken. Dann wird durch das Gericht eine Prüfung der Kündigung in die Wege geleitet. Achtung: Bekommt der Vermieter recht, hat der Mieter die Verfahrenskosten zu tragen.
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