Bidl: SKatzenberger/shutterstock.com
Jetzt ist der Winter auch in Deutschland in seiner vollen Pracht angekommen. Wer heute früh aus dem Fenster schaute, staunte nicht schlecht: eine weite Schneedecke. Viele Anwohner fragen sich nicht selten zu Recht: Welche Pflichten in Bezug auf das Schneeräumen habe ich eigentlich? Wir klären auf.
In der Regel sind Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet, Bürgersteige und Gehwege bei Schnee und Eis frei zu räumen. Das liegt daran, dass Städte und Gemeinden in entsprechenden Satzungen, Gesetzen und Verordnungen die Pflichten auf die Hauseigentümer übertragen haben.
Konkret heißt das, dass Gehwege bei Glätte ausreichend gestreut werden müssen. Hilfreich sind dabei abstumpfende Mittel wie Sand, Splitt oder Sägespäne. Streusalz ist hingegen häufig aus ökologischen Gründen nicht erlaubt. Ausnahmen bestehen aber auch hier: etwa bei einer starken Steigung oder Eisregen. Zumeist darf hier aber nur maximal 25 % Streusalz beigemischt werden. Das variiert aber von Kommune zu Kommune.
Der Räum- und Streupflicht muss grundsätzlich zwischen 7 und 20 Uhr nachgekommen werden. An Sonn-oder Feiertagen kann es auch mal eine Stunde später sein. Eine generelle Pflicht zum Streuen oder Räumen gibt es aber nicht. Vielmehr ist eine solche erst bei Glättegefahr ein „Muss“.
Darüber hinaus kann es auch nötig sein, die Dächer eines Grundstücks von Schnee zu befreien. So können Dachlawinen verhindert werden. Für eine derartige „Lawine“ kann bei Schäden nämlich wiederum der Eigentümer haftbar gemacht werden. Unter Umständen kann aber ein Hinweis des Hauseigentümers zu einem Haftungsausschluss führen. Im Endeffekt sind aber die einzelfallabhängigen Gegebenheiten ausschlaggebend.
Regelmäßig übertragen Eigentümer die Räum-und Streupflicht auf ihre Mieter. Das kann durch eine Klausel im Mietvertrag oder durch entsprechende Regelung in der Hausordnung geschehen. Halten sich Mieter nicht an die Vorschriften, kann eine Abmahnung die Folge sein. Zudem kann ein externer Unternehmer mit der Räum-und Streupflicht beauftragt werden – die Kosten tragen dann jedoch die Mieter. Dass die Pflichten im Endeffekt auch eingehalten werden, liegt in der Verantwortung des Vermieters. Dieser hat eine Überwachungsverpflichtung. Wer nicht mehr in der Lage ist, seiner Pflicht vollumfänglich nachzukommen, ist befreit.
Wer seine Pflichten vernachlässigt, muss unter Umständen mit einer Schadensersatzklage rechnen und gegebenenfalls auch Schmerzensgeld zahlen. Gegen den Vermieter kann darüber hinaus auch ein Bußgeld ergehen, wenn er seine Überwachungspflichten nicht wahrgenommen hat. In speziellen Fällen kann sogar ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht kommen.
Inzwischen ist aber auch anerkannt, dass Fußgänger nicht umfassend geschützt sind. Das heißt, dass sie nicht blind auf gestreute Straßen vertrauen dürfen. In gewissen Fällen müssen sich Fußgänger deshalb ein Mitverschulden zurechnen lassen.
Sollten Sie Fragen rund um das Thema Räum-und Streupflicht haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns einfach telefonisch unter 02461/8081 oder dem unten beigefügten Formular. Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auch auf unserem Blog sowie auf unserem You-Tube-Kanal.
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