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Diskriminierung auf der Arbeit – Was Sie tun können

16.06.2017

Bild: zoff / shutterstock.com

Leider gibt es viel zu häufig Diskriminierung am Arbeitsplatz. Ob es wegen des Geschlechts, der Hautfarbe, des Alters, der Religion oder sonst einem Grund ist, werden Angestellte oder Bewerber viel zu oft von anderen Kollegen oder sogar dem Chef diskriminiert. Da Diskriminierung auch vom Gesetz her untersagt ist, kann und sollte man sich dagegen wehren, wenn jemand am Arbeitsplatz diskriminiert wird!

Diskriminierung – Was sagt das Gesetz?

Kriterien, nach denen es dem Chef oder Kollegen deutlich untersagt ist, einen Angestellten zu diskriminieren, sind im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) festgehalten! Demnach ist es verboten, dass niemand wegen seiner ethnischen Herkunft, einer Behinderung, wegen seines Geschlechts, des Alters, der Weltanschauung oder der Religion oder auch der sexuellen Identität benachteiligt werden!

Wenn man beispielsweise auf der Arbeit diskriminiert wird, hat man grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung und Schadensersatz. Man muss dabei jedoch beachten, dass die Forderung rechtzeitig stellt. Die gesetzliche Frist besagt, dass die Forderung innerhalb von zwei Monaten gestellt werden muss. Am besten reicht man sie schriftlich beim Arbeitgeber ein.

Es geschieht jedoch öfters, dass Arbeitgeber, nachdem eine Beschwerde wegen Diskriminierung eingereicht wurde, auf einmal die schlechte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers vorschieben. Davon sollte man sich jedoch nicht verunsichern lassen! Denn laut AGG muss der Chef der Beschwerde nachgehen und die Situation prüfen. Falls dies nicht geschieht, kann man vor Gericht gehen.

Man sollte Beweise sammeln, was man unter anderem mit einem genauen Gedächtnisprotokoll erreicht. Darin sollten Uhrzeit, Ort, der Gesprächsinhalt und die beteiligten Personen enthalten sein! Somit läge die Beweislast dann beim Chef und er müsse vor Gericht beweisen, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers wirklich schlecht ist.

Wenn die Diskriminierung nachgewiesen wurde, steht dem Diskriminierten eine Entschädigung zu, die steuerfrei ist und nicht als Arbeitslohn einzuordnen ist.

Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter! Telefonisch sind wir unter 02461 / 8081 erreichbar.

Weitere aktuelle Rechtsnews finden Sie auf unserem Blog und YouTube-Kanal.

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