Fingerabdrücke im Personalausweis, höhere BAföG-Freibeträge, Regelungen zu vollautonomen Fahren usw. – ab August gelten viele neue gesetzliche Änderungen. Hier finden Sie einen Überblick über die neuen Regelungen!
Personalausweise, die ab dem 2. August 2021 beantragt werden, müssen zwei Fingerabdrücke enthalten. Der Ausweisinhaber hat nicht mehr die Möglichkeit, darauf zu verzichten. Die Abdrücke werden bei Beantragung des Ausweises durch einen Fingerabdruckscanner in der Behörde genommen. Diese werden anschließend auf dem Chip des Ausweises gespeichert.
Halter von Schweinen müssen nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung weiteren Anforderungen genügen. Bisher musste den Schweinen in ausreichender Menge Beschäftigungsmaterial zur Verfügung stehen. Ab August muss dies zudem organisch und faserreich sein. Es müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um Aggressionen und Auseinandersetzungen in der Gruppe auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Familien mit geringem Einkommen bekommen im August für jedes Kind, das noch minderjährig ist, einmal einen Kinderfreizeitbonus in Höhe von 100 € ausgezahlt. Dabei müssen die Familien eine der folgenden Leistungen beziehen: Kinderzuschlag, Wohngeld, Sozialhilfe nach 3. Kapitel 12. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB XII), Grundsicherung nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II), Leistungen nach dem Aslbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) oder Leistungen im Rahmen der Ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialen Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz. (BVG).
Lediglich die Familien, die Wohngeld oder Sozialhilfe nach SGB XII und nicht zugleich Kinderzuschlag beziehen, müssen einen Antrag stellen. In allen anderen Fällen erfolgt die Auszahlung des Kinderfreizeitbonus automatisch.
Der Freizeitbonus soll Kindern die Möglichkeit geben, Angebote zur Ferien- und Freizeitgestaltung wahrzunehmen. Damit soll nachgeholt werden, was infolge der Corona-Einschränkungen versäumt wurde.
Die Frist für den Eingang der Einkommenssteuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt wurde von August auf den 31. Oktober 2021 verlängert. Wird die Steuererklärung mithilfe eines Steuerberaters oder Lohnsteuerhilfevereins erstellt, ist Fristende sogar erst der 31. Mai 2022.
Nach einer Scheidung gleicht der Versorgungsausgleich die Anrechte aus, die die Eheleute in der Ehe erworben haben. Darunter fällt insbesondere auch die Altersversorgung. Allerdings sind die in § 19 des Versorgungsausgleichsgesetzes aufgeführten Anrechte vom Versorgungsausgleich ausgenommen. Grund dafür ist das Fehlen der Ausgleichsreife.
Ab August sind neuerdings Anrechte aus einer betrieblichen oder auch privaten Altersvorsorge umfasst, deren Kapitalwert und damit Ausgleichswert sich nach dem Ende der Ehezeit wegen Leistungen an den ausgleichspflichtigen ehemaligen Ehepartner verändert hat. Der ausgleichsberechtigte Partner muss hierbei jedoch verlangen, dass das Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird.
Seit 2017 hat sich im Straßenverkehrsgesetz (StVG) nichts mehr zum Thema autonomes Fahren getan. Damals wurde hochautomatisiertes Fahren nach Stufe 3 geregelt.
Am 28. Juli 2021 sind neue Änderungen bezüglich autonomen Fahrens im StVG in Kraft getreten. Es wurde gesetzlich bestimmt, wie Kraftfahrzeuge der Stufe 4 in Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen. Stufe 4 bedeutet, dass das System die komplette Fahrzeugführung übernimmt.
In welchen Fällen vollautomatisierte Fahren erlaubt ist, wird im StGV aufgelistet. Das Gesetz enthält ebenfalls Vorschriften bezüglich der Anforderungen für die Betriebserlaubnis sowie technische Fahrzeuganforderungen. Beispielsweise muss das System zur Unfallvermeidung bei unvermeidbarer Schädigung von Rechtsgütern dem Schutz des menschlichen Lebens dienen.
Halter und Hersteller haben die Pflicht zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und Umweltverträglichkeit. Sie sind zudem zum Abschluss einer erweiterten Pflichtversicherung und zur Speicherung zahlreicher Fahrdaten verpflichtet.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich an die Mingers. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081, dem Kontaktformular auf unserer Website oder Sie schreiben uns einfach eine E-mail an Office@mingers.law.
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