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Der Zug fällt aus, die Autobahn ist zu – Abmahnung zulässig?

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Bild: Frederic Legrand – COMEO / shutterstock.com
Der Zug fällt aus, überall Stau oder die Autobahn ist zugeschneit. Dass man in solchen Momenten pünktlich auf der Arbeit erscheint, ist schwerer, als viele Arbeitgeber denken. In der Regel ist das ein Problem des Arbeitnehmers. Wir klären Sie über die rechtlichen Konsequenzen auf!

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer für Unpünktlichkeit verantwortlich!

Arbeitnehmer tragen selber die Verantwortung, dass sie pünktlich auf der Arbeit erscheinen. Dies gilt selbst an Tagen, an denen ein pünktliches Erscheinen aufgrund von Streik, Stau oder Schnee fast unmöglich ist.
Für die Zeit, an die der Mitarbeiter zu spät kommt, muss der Arbeitgeber grundsätzlich keinen Lohn zahlen. Es sei denn es ist im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in Betriebsvereinbarungen etwas Anderes geregelt.
Eine weitere Ausnahme sind Arbeitsplätze, bei denen der Mitarbeiter selber nicht beeinflussen, ob er pünktlich zur Arbeit kommt. Dies gilt beispielsweise bei Arbeitsplätzen auf Inseln oder auf Offshore-Plattformen. Starker Wind oder eine Flut können beispielsweise verhindern, dass der Arbeitnehmer pünktlich am Arbeitsplatz erscheint. Bei derartigen Jobs trägt der Arbeitgeber ausnahmsweise ein sogenanntes Wegerisiko. Dies bedeutet, dass der Mitarbeiter auch dann bezahlt werden muss, obwohl er gar nicht im Einsatz ist.

Abmahnung bei nicht vorhersehbaren Ereignissen unzulässig!

Neben einer Lohnkürzung kann der Arbeitnehmer bei Unpünktlichkeit im schlimmsten Fall sogar eine Abmahnung kassieren. Eine Abmahnung aufgrund zu spätes Erscheinen ist allerdings nur dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer die Unpünktlichkeit selber verursacht hat. Bei unvorhersehbaren Ereignissen wie ein Sturm, plötzlicher Schneefall oder ein Streik, muss der Arbeitnehmer keine Abmahnung befürchten. Wenn auf dem Weg zur Arbeit jedoch regelmäßig Stau ist, muss der Arbeitnehmer dafür sorgen, dass er pünktlich zur Arbeit erscheint.
Für weitere Fragen zum Thema Arbeitsrecht oder anderen Themen, nutzen Sie gerne unsere kostenlose telefonische Erstberatung unter der Nummer 02461/8081 oder verwenden Sie unser Kontaktformular. Weitere aktuelle News finden Sie auf unserem Blog oder dem Youtubechannel der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

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