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Schwarzfahren – Schützt offenes Bekennen vor Strafe?

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Bild: Gemenacom / shutterstock.com

Schwarzfahren ist etwas ziemlich alltägliches in den Großstädten. In den letzten Jahren gingen ca. 250 Millionen Euro jährlich an Fahrgeldeinnahmen für die deutschen Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr verloren. Juristen nennen Schwarzfahren „Beförderungserschleichung“. In Frankfurt stand nun ein 52-jähriger Mann vor dem Oberlandesgericht (OLG), weil er bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Ticket erwischt wurde. Dabei trug er jedoch ein Schild an seiner Jacke, auf dem stand: „Ich fahre umsonst“. Konnte man ihn nun wegen Beförderungserschleichung verurteilen?

Der Fall des 52-Jährigen:

Als erstes stand der Mann vor dem Amtsgericht in Gießen. Dieses befand den Angeklagten für schuldig. Er ging jedoch in Berufung und das Landesgericht sprach ihn frei. Er habe sich die Beförderung eben nicht erschlichen. Auch laut dem Verteidiger sei sein Klient nicht schwarzgefahren. Das Erschleichen der Beförderung beinhalte etwas geheimes. Doch durch das offene Tragen des „Ich fahre umsonst“-Schilds wäre es keine geheime Tat mehr.

Das OLG von Frankfurt hob den Freispruch des 52-Jährigen aber auf. Nach dem Oberlandesgericht kann die Beförderungserschleichung nicht durch ein Schild, das man trägt, eben nicht erschleichen. Da die Jacke des Angeklagten, an die er das Schild befestigt hat, während der Fahrt auf dem Schoß des 52-jährigen Mannes lag, war das Schild nicht immer sichtbar. Zu dem Zeitpunkt, an dem der Mann die Bahn betreten hat, hätte er das Schild vorweisen müssen, damit er das Verkehrsmittel ordnungsgemäß benutzt hätte. Dies hat er aber nicht.

Fazit!

Der Fall des Frankfurter ist kein Einzelfall. In Köln hat ein Mann auch versucht mit einem ähnlichen Zettel in seiner Mütze versucht Bahn zu fahren. Doch auch in diesem Fall entschied das Oberlandesgericht in Köln, dass der Schwarzfahrer eine Geldstrafe zahlen muss. Die Zurschaustellung von z.B. einem „Ich fahre umsonst“-Schild schützt nicht vor einer Strafe.

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, melden Sie sich telefonisch bei uns unter 02461/8180. Wir, das Team der Kanzlei Mingers & Kreuzer, helfen Ihnen gerne weiter!

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