Bild: Denis Linine / shutterstock.com
Eine initiierte Schmutzkampagne gegen die AWD (heute Swiss Life Select) und deren früheren Vorstandschef Carsten Maschmeyer. Ein ehemaliger Mitarbeiter, Stefan Schabirosky, enthüllt in seinem Buch den vom Konkurrenz-Betrieb DVAG beauftragten Rufmord an seinem Arbeitgeber: Gezielte, mediale Diffamierung für Geld. — Wir klären, warum Schabirosky juristisch nicht mehr belangt werden kann!
Deutschland, ein Wirtschaftskrimi: Nach Ausscheiden Stefan Schabiroskys beim Finanzvertrieb AWD im Jahr 2003 heuert der Versicherungskaufmann beim Erzrivalen, der Deutschen Vermögensberatung AG (kurz: DVAG), an. Bereits in den 1990ern hatte Maschmeyer die AWD zu einem starken und ernstzunehmenden Konkurrenten für die DVAG gemacht, dem 2000 eine milliardenschwerer Börsengang gelang. — Um das Image des Rivalen zu beschädigen, soll Schabirosky über Jahre hinweg eine mediale Hetzkampagne gegen Maschmeyer und die AWD geführt haben.
Für 500.000 Euro wilde Verdächtigungen erdacht: Schabirosky erhielt von der DVAG monatlich 5.000 Euro für wilde Verdächtigungen, die ebenfalls von der DVAG finanzierte Juristen dann in behördliche Schriftsätze umformulierten. Mit diesen ging Schabirosky dann an Presse und prangerte die AWD und seinen damaligen Vorstandschef Maschmeyer an. Für den Stern, SPIEGEL, die Süddeutsche Zeitung oder den NDR kam dieses Hausieren mit Insiderinformationen zu Anzeigen oder auch Unternehmenszahlen gelegen: Sie stiegen in die Diffamierungskampagne ein.
Nachdem nun die DVAG Schabirosky für den initiierten Rufmord nicht in vollem Umfang ausbezahlte, macht der Hamburger Versicherungskaufmann jetzt Tabula rasa. Doch seitens der Deutschen Vermögensberatung AG weist man eine Kooperation oder gar einen Auftrag für Rufmord entschieden zurück. Von Eigenverantwortung ist hier die Rede, sogar eine eidesstattliche Erklärung soll versichern, dass Gesetzesbrüche nicht auf Weisung der DVAG stattgefunden haben.
Strafrechtlich handelt es sich im Fall um den sog. Rufmord oder Verleumdung nach § 187 StGB.
“Werden unwahre Tatsachen behauptet und/oder verbreitet, die den anderen verächtlich darstellen oder ihn in der Öffentlichkeit herabwürdigen, muss mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit finanziellen Sanktionen rechnen. Wer u.a. durch Verbreiten von Schriften Verleumdung an einer anderen Person begeht, muss sogar mit bis zu fünf Jahren Haft oder Geldstrafe rechnen.“
Theoretisch drohen Schabirosky nun also etwa fünf Jahre Haft oder satte Geldbußen. Doch der Versicherungskaufmann kommt noch einmal davon:
Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB, der Verjährungsfrist, verjährt die Verleumdung an Maschmeyer mit Beendigung der Tat durch Schabirosky nach drei Jahren. Eine strafrechtliche Ahndung kommt hier nicht mehr in Betracht. Maschmeyer hat 2007 die AWD an die heutige Swiss Life Select verkauft. Mit Beendigung der Straftat etwa 2007/2008, hätte Maschmeyer also bis spätestens 2011 reagieren müssen, um etwaige rechtliche Konsequenzen anzutreiben.
Zwar könnte Maschmeyer zivilrechtlich gegen Schabirosky vorgehen — denkbar ist hier bspw. die Geltendmachung von Schmerzensgeld oder Schadenersatzansprüchen — dennoch gilt die Verjährungsfrist auch hier nach drei Jahren. Für eine Unterlassungserklärung ist es demnach hier auch zu spät.
Wusste Maschmeyer nicht, wer ihn gezielt diffamiert hat bzw. sollte er auch nicht fahrlässig „weggesehen“ haben, beträgt die Maximalverjährungsfrist zehn Jahre. Der Tag, genau zehn Jahre nach Kenntniserlangung wäre also die Deadline für rechtliche Schritte seitens Maschmeyer, also die Geltendmachung von Schmerzensgeld! Endete die Hetzkampagne bspw. bis 2007, wären etwaige Ansprüche vielleicht schon verjährt.
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