Bild: Roman Kosolapov/ shutterstock.com
Nicht immer ist man mit dem Chef zufrieden, weswegen man bei Meinungsverschiedenheiten aneinander geraten kann. Fraglich ist, ob der Vorgesetzte eine Kündigung einreichen darf, wenn er von einem lästernden Mitarbeiter oder Mitarbeiterin von einer angeblichen Beleidigung Wind bekommt. Die wichtigsten Informationen dazu finden Sie im Folgenden!
Im privaten Rahmen – gegenüber Mitarbeitern oder dem vertrautem Kreis – ist es dem Arbeitnehmer erlaubt, über den Chef zu lästern. Man hat das Recht sich frei zu äußern und keine Verpflichtung, ausschließlich positiv über den Arbeitgeber zu sprechen.
Eine Ehrverletzung kann allerdings ein Kündigungsgrund sein. Unter Ehrverletzungen fallen die Beleidigung, Verleumdung und Üble Nachrede. Die Kundgabe eigener Missachtung oder das Behaupten bzw. Verbreiten von unwahren Tatsachen gegenüber Dritten wird unter Strafe gestellt. Der Tatbestand der Beleidigung setzt voraus, dass der Betroffene davon erfährt und kann als fristlose Kündigung lediglich für zulässig erklärt werden, wenn diese dazu geeignet ist, das Betriebsklima massiv zu beeinträchtigen oder dem Zweck dient, die Autorität des Vorgesetzten zu untergraben.
Im Fall vor dem Arbeitsgericht Essen reichte der Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens gegen eine Marketing-Mitarbeiterin, die bereits seit 17 Jahren angestellt war, eine fristlose Kündigung ein.
Zuvor war ihr Arbeitgeber von einer anderen Firma übernommen und der Geschäftsführer in Folge dessen ausgetauscht worden. Als Vertraute des Chefs wollte sein Nachfolger die Mitarbeiterin offenbar loswerden. Somit machte er ihr das Angebot, unter unveränderten Arbeitsbedingungen zu einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe zu wechseln. Währenddessen stellte der neue Chef sie frei und erteilte ihr zudem Hausverbot.
Die Angestellte soll ihre Empörung in Telefonaten mit ihren Kollegen ausgedrückt haben. Dabei sollen Ausdrücke wie „hinterfotzig“, „Heini“ und „Pisser“ gefallen sein. Kurz darauf flog ihr eine fristlose Kündigung ins Haus.
Das Arbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Eine Ehrverletzung liege hier nicht vor. Die Arbeitnehmerin bestritt die Äußerungen. Selbst wenn sie gefallen wären, habe die Mitarbeiterin nicht damit rechnen müssen, dass ihre Aussagen in der Firma die Runde machen. Es habe sich um vertrauliche Telefongespräche mit langjährigen und befreundeten Kollegen gehandelt. Da dürfe man sich auf die Verschwiegenheit des Gesprächspartners durchaus verlassen.
Im Gegensatz zu einer Ehrverletzung habe sie die angeblichen Beleidigungen nicht bewusst nach außen getragen, weswegen der privaten Meinungsäußerung auch keine fristlose Kündigung folgen dürfe.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, dann wenden Sie sich an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Sie erhalten eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Weitere Informationen zum fraglichen Kündigungsgrund des Lästern über den Chef finden Sie im folgenden Video.
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