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Zwei Möglichkeiten ein Arbeitsverhältnis zu beenden sind der Zeitablauf bei einer vereinbarten Befristung oder die Kündigung. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit des Aufhebungsvertrags. Was es damit auf sich hat und welche Vorteile diese Vertragsform mit sich bringt, erfahren Sie hier!
Die Besonderheit des Aufhebungsvertrags ist, dass er nicht einseitig, sondern im gegenseitigen Einverständnis aufgelöst wird. Dieses bietet einen großen Vorteil für den Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer kann nicht gerichtlich gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgehen. Klagen kann er nur, wenn formelle Fehler vorliegen oder der Aufhebungsvertrag durch Drohung oder arglistige Täuschung zustande gekommen ist.
Der Aufhebungsvertrag birgt allerdings auch Risiken für den Arbeitnehmer. Informieren Sie sich vorher über Ihr Arbeitslosengeld! Sollte kein hinreichender Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegen, kann die Arbeitsagentur eine Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld verhängen. Sieht der Aufhebungsvertrag eine Abfindung vor, wird aber die Kündigungsfrist nicht eingehalten, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis fristgemäß geendet hätte.
Der Aufhebungsvertrag kann entweder mit sofortiger Wirkung oder nach Ablauf einer vereinbarten Frist beendet werden. Bei Vereinbarung einer „Sprinter-Klausel“ kann der Arbeitgeber ein möglichst frühzeitiges Ausscheiden des Arbeitnehmers fördern, indem im Gegenzug ein Teil der dadurch nicht mehr zu zahlenden Vergütung als zusätzliche Abfindung versprochen wird.
In der Regel wird der Arbeitnehmer in den letzten Wochen freigestellt – meist aus dem Grund, um zu verhindern, dass dem ehemaligen Arbeitnehmer Kundendaten, Know-how, Innovationen, geplante Deals und ähnliches zugänglich gemacht werden.
Regelungen bezüglich des Urlaubs sollten ebenfalls vertraglich festgehalten werden. Hierbei kommt es regelmäßig zu einer Kombination von Freistellung und Urlaubsgewährung.
Einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung gibt es nicht. Sie kann aber individuell ausgehandelt werden. Hinsichtlich der Höhe einer Abfindung hat sich eine Formel etabliert, nach der sich unverbindlich gerichtet wird: 0,5 x Bruttomonatsgehalt x Beschäftigungsjahr.
Bedenken Sie, dass auf eine Abfindung Lohnsteuer gezahlt werden muss – allerdings sozialversicherungsbeitragsfrei.
Ist im Arbeitsvertrag ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorgesehen, muss gegebenenfalls auch eine Karenzentschädigung gezahlt werden. Der Arbeitgeber sollte sich somit gut überlegen, ob er nicht auf ein Wettbewerbsverbot verzichtet. Da es sich hierbei um eine problematische Thematik handelt, empfehlen wir Ihnen, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nicht ohne professionelle Beratung zu vereinbaren.
Die meisten Arbeitnehmer legen sehr viel Wert auf ein „sehr gutes“ Arbeitszeugnis. Jedoch nimmt der Wert des Zeugnisses aufgrund der Vorgabe der Rechtsprechung, eine wohlwollende Wertung der Arbeitsleistung abzugeben, immer weiter ab. Hierbei kann es sinnvoll sein, dem Aufhebungsvertrag einen abgestimmten Zeugnisentwurf beizufügen.
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, den Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, dass er sich spätestens drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden muss sowie die Pflicht zur aktiven Beschäftigungssuche hat. Der Arbeitnehmer hat sich zudem über die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Folgen der Aufhebungsvereinbarung selbst zu informieren.
Fehlt der Hinweis, bestehen aber trotzdem keine Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber.
Zweck des Aufhebungsvertrages sind die Vermeidung von Streit und Schaffung von Rechtssicherheit. Somit sollte alles geregelt und vertraglich festgehalten werden, damit nicht im Nachhinein weitere, nicht geregelte Ansprüche geltend gemacht werden können. Daher ist es empfehlenswert, im Vertrag ausdrücklich den Ausschluss weiterer Ansprüche zu regeln.
Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an die Kanzlei Mingers & Kreuzer! Wir beraten Sie gerne. Erreichen können Sie uns unter der Telefonnummer 02461/ 8081 oder dem Kontaktformular. Weitere Rechtswege finden Sie in unserem Blog oder YouTube-Channel. Dieses Video über wichtige Fakten zur Kündigung könnte Sie thematisch ebenfalls interessieren.
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