Das Landgericht (LG) München hatte zu entscheiden, inwieweit der Mobilfunkanbieter Telefonica Positivdaten seiner Kunden an die SCHUFA und andere Auskunfteien melden darf. Bereits 2022 hatte die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in einem gemeinsamen Beschluss, Bedenken hinsichtlich der Verarbeitung von Positivdaten durch Mobilfunkanbieter geäußert.
Die Übermittlung von Positivdaten der Kunden nach Abschluss eines Telekommunikationsvertrages an die SCHUFA durch die Telefonica, ist rechtswidrig. Weder der abgeschlossene Vertrag noch die Interessen des Unternehmens stellen, im Rahmen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), ausreichende Rechtsgrundlagen für eine Übertragung dar, entschieden die Richter. Durch die Positivdaten kann die Schufa eine Aussage zur Zahlungswilligkeit einer Person treffen.
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